Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/8: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung) · 11 Seiten
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Fachhochschulmastervereinbarung; Erläuternder Bericht für die Anhörung
D. Erläuterungen
Beim vorliegenden Vorentwurf zu einer Mastervereinbarung handelt es sich um ein reines Ausführungsinstrument, dass die im Fachhochschulgesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Rahmenvorgaben zur Führung von Diplomstudiengängen konkretisiert. Sie wird stufengerecht – im Rahmen der Teilrevision des Fachhochschulgesetzes wurde auch die Zuständigkeit zur Bewilligung und Bezeichnung von Studiengängen vom Bundesrat auf das Departement verlagert (vgl. EVD-V über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel) – vom zuständigen Departement (EVD) und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) abgeschlossen. Die entsprechende Ergänzung der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen wurde verabschiedet und befindet sich im Ratifikationsverfahren. Die Publikationspflicht nach Art. 4 des Publikationsgesetzes (SR 170.512) und die Abschlusskompetenz seitens des Bundes werden nach der Anhörung endgültig festgelegt.
Präambel
In der Präambel kommen die gemeinsamen Grundannahmen und Ziele von Bund und Kantonen zum Ausdruck (vgl. auch Kapitel C/I).
Art. 1
Die Bestimmung konkretisiert in Abs. 1 die von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegten Grundannahmen und Ziele als Anforderungen für die Führung von Masterstudiengängen. Im Einzelnen wird in Abs. 2 auf die massgeblichen bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. Kapitel B/I) sowie auf die Anforderungen im Anhang der Verordnung verwiesen. Artikel 1 richtet sich an öffentlich-rechtliche und private Fachhochschulen.
Art. 2
Die Bestimmung richtet sich nur an öffentlich-rechtliche Fachhochschulen. Sie sind zur Aufgabenteilung und Koordination des Angebots mit anderen Hochschulen aufgefordert.
Art. 3
Die Bestimmung konkretisiert die in Artikel 16 Absatz 2 und 4 FHSG, Artikel 1 Absatz 4 FHSV und Artikel 1 der Verordnung über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen verankerten Bewilligungsverfahren (versuchsweise und befristete Genehmigung, Abs. 1; unbefristete Genehmigung, Abs. 2; Anhörungsrechte, Abs. 3; vgl. die Ausführungen in Kapitel B/II).
Art. 4
Die Bestimmung präzisiert, dass bewilligte Masterstudiengänge von öffentlichrechtlichen Fachhochschulen beitragsberechtigt sind nach Art. 18 Abs. 1 und 2 FHSG sowie nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung. Die Bundesbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite zugesprochen.