Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten
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2.1.2.2 Verfahren bei Immissionsenteignungen
Ist die Errichtung von solchen Anlagen UVP-pflichtig11, enthält die Planauflage auch Aussagen und Karten zur prognostizierten12Lärmbelastung. Damit wird ersichtlich, wo die für die Enteignung in der Regel massgeblichen Immissionsgrenzwerte nach den Berechnungen des Anlageninhabers überschritten sein werden. Bei solchen Projekten können somit die zu enteignenden Grundstücke und Rechte vom Anlageninhaber problemlos parzellenscharf ermittelt werden, wenn er die Planauflage vorbereitet.
Genehmigt die Bewilligungsbehörde die Planauflage, so hat sie gemäss Artikel 37a LSV13 in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen festzuhalten. Folgt sie dem Gesuch des Anlageninhabers vollumfänglich, so entsprechen die bewilligten Lärmimmissionen denjenigen, welche in der Planauflage ausgewiesen worden sind. Weicht die Genehmigung dagegen vom Gesuch des Anlageninhabers ab, so können die bewilligten von den vom Anlageninhaber beantragten Lärmimmissionen gegebenenfalls abweichen. Abweichungen können sich auch aus Rechtsmittelverfahren ergeben: Schützen die Rechtsmittelinstanzen Beschwerden gegen die von der Bewilligungsbehörde erteilte Plangenehmigung oder gegen ein von ihr genehmigtes Betriebsreglement, so kann dies Minder- oder Mehrbelastungen mit Lärm in der Umgebung der Anlage zur Folge haben. In diesen Fällen entspricht die rechtskräftig bewilligte nicht mehr der in der Planauflage dargestellten Lärmbelastung.
In solchen Fällen gebieten es die Rechtssicherheit und Artikel 29 EntG14, die von übermässigen Immissionen neu betroffenen und die von solchen nicht mehr betroffenen Grundstücke zu ermitteln und die enteignungsrechtliche Planauflage abzuändern. Genau gleich wird übrigens mit anderen zu enteignenden Grundstücken und Rechten verfahren: Wenn durch Änderungen im Plangenehmigungs- und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren gewisse Grundstücke und Rechte nicht mehr beansprucht werden, sind sie aus dem enteignungsrechtlichen Verfahren zu entlassen. Werden dagegen durch solche Änderungen neue Grundstücke und Rechte beansprucht, so muss den neu betroffenen Eigentümern das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren neu eröffnet werden. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zu den Verfahren mit übermässigen Immissionsbelastungen.
Folglich muss gewährleistet sein, dass Eigentümerinnen und Eigentümern auch dann der enteignungsrechtliche Rechtsweg durch persönliche Anzeige automatisch geöffnet wird, wenn sie bloss von künftigen Immissionen aus der Anlage betroffen sind. Artikel 31 Absatz 1 EntG verlangt dies zwingend: „Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch oder den öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten Entschädigungsberechtigten gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Gemeinderates ein Doppel zuzustellen und anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.“15Ein 1985 publizierter Bundesgerichtsentscheid hatte bei Immissionsenteignungen die Pflicht des Anlageninhabers, den Enteigneten eine
11 Was sich aufgrund des Anhangs zur UVPV (SR 814.011) entscheidet
12 Artikel 36ff LSV (SR 814.41)
13 SR 814.41 (in der Fassung gem. Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004, AS 2004 4167)
14 BGE 111 Ib 15ff
15 Vgl. dazu PETER ETTLER a.a.O. 593f; URS EYMANN 565f