Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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nach einem generellen Massstab zu beurteilen ..., als Artikel 684 Absatz 2 ZGB nicht einfach auf die Schädlichkeit einer Einwirkung abstellt, sondern verlangt, auch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie den Ortsgebrauch zu beachten.“4 Dabei stellt das Bundesgericht in letzter Zeit auch für den privatrechtlichen Immissionsschutz grundsätzlich auf die im öffentlichen Recht, d.h. im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und in der Lärmschutzverordnung geregelten Belastungsgrenzwerte ab, um zu der in Artikel 684 Absatz 2 ZGB verlangten und zugleich rechtsgleichen Differenzierung zu kommen.5 Gegenstand des Enteignungsrechts sind gemäss dieser Praxis folglich die im Sinne des USG und seiner Ausführungserlasse übermässigen Eingriffe − d.h. diejenigen welche die nach Artikel 13−15 USG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschreiten.6

Aus Artikel 5 Absatz 2 EntG folgt sodann, dass nicht bloss der dauernde, sondern auch der vorübergehende Entzug der dinglichen oder nachbarlichen Rechte Gegenstand des Enteignungsrechts bildet.7

2.1.2 Behandlung von formellen Enteignungen bei der Errichtung von öffentlichen und konzessionierten Anlagen

2.1.2.1 Im Allgemeinen

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18 Juni 19998 über die Koordination und Verinfachung von Entscheidverfahren gilt für die Errichtung öffentlicher Werke und Anlagen ein vereinheitlichtes Verfahren, welches sich primär nach dem Plangenehmigungsverfahren des jeweiligen sektoriellen Bundesbaugesetzes (z.B. EBG, NSG, LFG) richtet.9 Der enteignungsrechtliche Teil der Planauflage stützt sich auf die Artikel 24a, 27, 30, 31, 41bis, 89, 89bis und 89ter EntG ab. Danach sind die enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung gleichzeitig mit (allfälligen) Einsprachen gegen das Projekt geltend zu machen. Wer innert Einsprachefrist seine enteignungsrechtlichen Forderungen nicht anmeldet, ist vom Enteignungsverfahren ausgeschlossen.10

4 Vgl. dazu grundsätzlich: NICCOLÒ RASELLI, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes, URP 1997 271−291, 278; sowie BGE 5P.416/1995, auszugsweise veröffentlicht im URP 1997 150ff.; HEINZ REY, Die Bedeutung öffentlichrechtlicher Bestimmungen im privatrechtlichen Immissionsschutz, in recht 6/2000, S. 280 ff

5 NICCOLÒ RASELLI, a.a.O., 287f; BGE 5P.416/1995. Auszugsweise veröffentlicht in URP 1997 150ff

6 Jedenfalls, so lange diese ein vernünftiges Abgrenzungskriterium für das Übermass bilden, vgl. dazu kritisch und mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts PETER ETTLER, Folgen der Sanierungslosigkeit aus der Sicht der Betroffenen, URP 2003 576−600, 587; vgl. auch DANIEL GEBHARDT, Abwehrrechte und Entschädigungen bei Baustellen, URP 2002 388−416, 410

7 DANIEL GEBHARDT, a.a.O. 410−412 für die vorübergehende Beanspruchung von Nachbarrechten durch Baustellen

8 AS 1999 3071; BBl 1998 2591

9 URS EYMANN, a.a.O. 565f

10 Vgl. als Beispiele Artikel 27ff NSG, Artikel 18ff EBG und Artikel 37ff LFG