Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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3 Bei Flughäfen hat die öffentliche Auflage den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG56 zur Folge.

Art. 36f (neu)

c. Persönliche Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das

Anzeigeersuchende Unternehmen den Entschädigungsberechtigten nach

Artikel 31 EntG57 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 36g (neu)

1

d. EinspracheWer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 196858 oder des EntG59 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine

Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Bei Flughäfen sind innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche

enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 36h (neu)

e. Bereinigung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach in der Bundes- Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verwaltung

vom 21. März 199760.

Art. 36i (neu)

1

f. Behandlung Das Bundesamt kann mit den betroffenen Grundeigentümern

der enteignungs- Einigungsverhandlungen durchführen, bevor es das Betriebsreglement rechtlichen

Einsprachen; genehmigt.

Schätzungs-

verfahren

2 Mit der Genehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und bewilligt die

vorzeitige Besitzeinweisung. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile

entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

3 Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens wird, soweit

56SR 711

57SR 711

58 SR 172.021

59SR 711

60 SR 172.010