Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten
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3 Bei Flughäfen hat die öffentliche Auflage den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG56 zur Folge.
Art. 36f (neu)
c. Persönliche Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das
Anzeigeersuchende Unternehmen den Entschädigungsberechtigten nach
Artikel 31 EntG57 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
Art. 36g (neu)
1
d. EinspracheWer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 196858 oder des EntG59 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine
Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2 Bei Flughäfen sind innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche
enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen.
3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 36h (neu)
e. Bereinigung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach in der Bundes- Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verwaltung
vom 21. März 199760.
Art. 36i (neu)
1
f. Behandlung Das Bundesamt kann mit den betroffenen Grundeigentümern
der enteignungs- Einigungsverhandlungen durchführen, bevor es das Betriebsreglement rechtlichen
Einsprachen; genehmigt.
Schätzungs-
verfahren
2 Mit der Genehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und bewilligt die
vorzeitige Besitzeinweisung. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile
entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
3 Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens wird, soweit
56SR 711
57SR 711
58 SR 172.021
59SR 711