Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

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Vernehmlassungsteilnehmer126 fordern deshalb, der Gesetzgeber solle klarstellen, dass die Entscheidungsgrundlagen, anhand derer vor Ort zu überprüfen sei, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 2 LFG gegeben sind, vom BAZL zur Verfügung gestellt werden müssten127. Der SFV schlägt vor, die Delegation nicht auf dringende Fälle zu beschränken.

6 Bewilligungen für Hersteller- und Instandhaltungsbetriebe / Ausweispflicht für das Luftfahrtpersonal (Art. 57 Abs. 3 sowie 60 Abs. 1 und 1bis [neu] E LFG) /

6.1 Stellungnahmen zu Art. 57 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 1 E LFG

6 Vernehmlassungsteilnehmer128 führen aus, mit dem Beitritt der Schweiz zur EASA würden künftig EASA Bewilligungen an die Stelle der bisherigen nationalen Bewilligungen treten. Es gehe darum nicht an, dass Betriebe und Personen zusätzlich auch noch einer Bewilligung des Bundesamtes bedürften. Swiss würde es begrüssen, wenn in Art. 57 Abs. 1 E LFG klargestellt würde, dass für die Gewährleistung der Flugsicherheit primär die internationalen Vorgaben massgebend seien.

Die Swiss begrüsst die Unterstellung des Flugsicherungspersonals unter die Bewilligungspflicht. Der SFV bemerkt, der Begriff Flugsicherungspersonal in Art. 60 Abs. 1 lit. d. sei zu präzisieren. Das administrative Personal sei jedenfalls von der Bewilligungspflicht auszunehmen.

6.2 Stellungnahmen zu Art. 60 Abs. 1bis E LFG

8 Vernehmlassungsteilnehmer129 führen aus, im Rahmen der LFG Revision seien Relikte wie die befristete Bewilligung aus dem Gesetz zu streichen. Das Ausland kenne bei den luftrechtlichen Bewilligungen keine Befristung. Zudem würden im Strassenverkehr die Führer- und Fahrzeugausweise auch unbefristet erteilt. Die Swiss weist zudem darauf hin, dass durch die Erneuerungspflicht nur jedes Mal Kosten entstünden.

7 Haftpflichtversicherung (Art. 70 Abs. 1 und 75 Abs. 1 E LFG) / Strafbestimmung (Art. 91 E LFG)

7.1 Stellungnahmen zur Haftpflichtversicherung (Art. 70 Abs. 1 und 75 Abs. 1 E LFG)

5 Vernehmlassungsteilnehmer130 bemerken, das BAZL sei wohl kaum in der Lage, die Bonität eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu überprüfen. Aus diesem Grund müsse Art. 70 Abs. 1 E LFG insofern ergänzt werden, als die Versicherung gegenüber Dritten bei einem nach dem Recht der Schweiz oder der Europäischen Gemeinschaft dazu berechtigten Versicherungsunternehmen abzuschliessen sei.

Die Swiss begrüsst die neue Formulierung von Art. 70 Abs. 1 und 75 Abs. 1 E LFG sowie die Aufhebung von Art. 75 Abs. 5 LFG.

126 SIAA, Unique, Lugano Airport.

127 SIAA, Unique, Lugano Airport.

128 VS, Aerosuisse, AeCS, SVFB, Pilatus, Airport Buochs.

129 VS, economiesuisse, SAGV, Aerosuisse, AeCS, SVFB, Pilatus, Airport Buochs.

130 VS, Aerosuisse, SVFB, Pilatus, Airport Buochs.