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Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 10 Seiten
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Museums- und Sammlungsgesetz (Vernehmlassungsentwurf)
2. Kapitel: Aufgaben der Museen und Sammlungen des Bundes
Art. 4
1Die Museen und Sammlungen des Bundes haben folgende Aufgaben:
a. Sie pflegen in Zusammenarbeit mit den anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz das materielle Gedächtnis des Landes.
b. Sie entwickeln Sammlungskonzepte und stimmen diese untereinander sowie mit anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz ab.
c. Sie betreiben Objektforschung.
d. Sie vermitteln der Bevölkerung, insbesondere durch Ausstellungen und Veröffentlichungen, Themen zu Gesellschaft, Kulturen und Identität der Schweiz.
e. Sie ermöglichen den Zugang des Publikums zur Kultur.
f. Sie bieten den anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz ihre Dienstleistungen an.
g. Sie fördern die Ausbildung im Bereich der Museologie.
2Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der Museen, die zur dezentralen Bundesverwaltung gehören, und der Sammlungen, die im Eigentum einer Einheit der dezentralen Bundesverwaltung stehen, im Einzelnen.
3Das Bundesamt für Kultur umschreibt in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffenen Verwaltungseinheit die Aufgaben der Museen, die zur zentralen Bundesverwaltung gehören, und der Sammlungen, die im Eigentum des Bundes stehen, im Einzelnen.
3. Kapitel: Schweizerisches Nationalmuseum
1. Abschnitt: Rechtsform und Tätigkeitsbereich
Art. 5 Rechtsform
1Das Schweizerische Nationalmuseum (SNM) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.
Art. 6 Zusammensetzung
1Das SNM besteht aus:
a. dem Landesmuseum Zürich;
b. dem Château de Prangins;
c. dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz;
d. dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis.