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Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 10 Seiten
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Museums- und Sammlungsgesetz (Vernehmlassungsentwurf)
2 Die Mitglieder des Museumsrats und der Geschäftsleitung wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.
Art. 11 Museumsrat
1Der Museumsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
2Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Museumsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Jedes Mitglied kann einmal wiedergewählt werden.
3Der Bundesrat kann Mitglieder des Museumsrats aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abberufen.
4Der Museumsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele und erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung.
b. Er verabschiedet das Budget.
c. Er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen nach Genehmigung durch den Bundesrat.
d. Er ernennt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die Direktorin oder den Direktor.
e. Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.
f. Er überwacht die Geschäftsführung.
g. Er erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, das Personalreglement.
h. Er erlässt die Geschäftsordnung.
5Für das Honorar der Mitglieder des Museumsrats und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG) sinngemäss.
Art. 12 Geschäftsleitung
1Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor. Sie oder er:
a. stellt das Personal des SNM an;
b. vertritt das SNM nach aussen.
3Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.