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Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 10 Seiten
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Museums- und Sammlungsgesetz (Vernehmlassungsentwurf)
b. Er genehmigt das Inventar der Sammlungsgegenstände, die vertraglich oder thematisch zum Museum für Musikautomaten Seewen gehören oder dort seit Jahren betreut werden.
3Er trifft ausserdem folgende Massnahmen:
a. Er überträgt die Mittel aus dem Spezialfonds der „MUSEE SUISSE Gruppe“ auf das SNM.
b. Er genehmigt die Eröffnungsbilanz des SNM.
c. Er bezeichnet den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen für weitere Rechte und Pflichten in Bezug auf das SNM.
4Sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Zahlungsrahmen für das SNM nach Artikel 22 Absatz 2 des Kulturförderungsgesetzes vom …11 noch nicht verfügbar ist, stehen dem SNM bis zum Beginn der Laufzeit des Zahlungsrahmens die im Bundesbudget für die Museen und das Sammlungszentrum nach Artikel 6 Absatz 1 eingestellten Kredite zur Verfügung.
Art. 28 Übergang der Arbeitsverhältnisse
1Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Museen und des Sammlungszentrums nach Artikel 6 Absatz 1 gehen im Zeitpunkt, in dem das SNM eigene Rechtspersönlichkeit erlangt, auf dieses über.
2Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung. Hingegen besteht während eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn.
Art. 29 Zuständige Arbeitgeberin
1Das SNM gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:
a. die den Museen und dem Sammlungszentrum der bisherigen „MUSEE SUISSE Gruppe“ zugeordnet sind;
b. deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes zu laufen begonnen haben.
2Das SNM gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war.
11 SR …