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Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 10 Seiten

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Museums- und Sammlungsgesetz (Vernehmlassungsentwurf)

2Der Bundesrat kann ihm weitere kulturhistorisch ausgerichtete Museen und Sammlungen des Bundes angliedern.

Art. 7 Aufgaben

Das SNM erfüllt die Aufgaben nach Artikel 4 im kulturhistorischen Bereich. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

a. die Darstellung der Geschichte der Schweiz;

b. die Auseinandersetzung mit der Identität der Schweiz;

c. die Beratung und fachliche Unterstützung anderer Museen und Sammlungen in der Schweiz.

Art. 8 Gewerbliche Tätigkeiten

1Das SNM kann gewerbliche Leistungen erbringen und Rechte verleihen, wenn dies in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben steht und deren Erfüllung nicht beeinträchtigt.

2Es kann insbesondere:

a. Dienstleistungen für Museen und ähnliche Institutionen erbringen;

b. Nebenbetriebe führen oder durch Dritte führen lassen;

c. Dritten Kulturgüter, Gebäude oder Liegenschaften zur Verfügung stellen oder daran Rechte einräumen.

3Es muss für seine gewerblichen Tätigkeiten marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Tätigkeiten ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Tätigkeiten ist nicht zulässig.

4Es ist im Bereich der gewerblichen Tätigkeiten denselben Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

Art. 9 Rechtsverhältnisse

Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, unterstehen die Rechtsverhältnisse des SNM dem Privatrecht.

2. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 10 Organe

Die Organe des SNM sind:

a. der Museumsrat;

b. die Geschäftsleitung;

c. die Revisionsstelle.