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Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 10 Seiten
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Museums- und Sammlungsgesetz (Vernehmlassungsentwurf)
Art. 13 Revisionsstelle
1Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt.
2Der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung richten sich unter Vorbehalt von Absatz 3 sinngemäss nach den Artikeln 727-731a des Obligationenrechts4.
3Die Revisionsstelle erstattet dem Museumsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
4Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.
Art. 14 Personal
1Das Personal des SNM und die Mitglieder der Geschäftsleitung werden privatrechtlich angestellt.
2Das SNM berücksichtigt bei seiner Personalpolitik die Artikel 4 und 5 BPG5.
3Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a BPG sinngemäss.
4Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen werden im Personalreglement geregelt.
5Das Personal des SNM ist bei der Pensionskasse des Bundes versichert. Das SNM darf nicht aus der Pensionskasse des Bundes austreten.
3. Abschnitt: Sammlungsgegenstände und Liegenschaften
Art. 15 Sammlungsgegenstände
1Der Bund überträgt dem SNM seine von der „MUSEE SUISSE Gruppe“ geführten Sammlungsgegenstände und die damit verbundenen Immaterialgüterrechte zur Nutzniessung. Vorbehalten bleiben die Sammlungsgegenstände, die vertraglich oder thematisch zum Museum für Musikautomaten Seewen gehören oder dort seit Jahren betreut werden.
2Der Bund kann dem SNM an weiteren Sammlungsgegenständen und Immaterialgüterrechten eine Nutzniessung einräumen.
3Neue Sammlungsgegenstände, die das SNM erwirbt, stehen von Gesetzes wegen im Eigentum des Bundes. Das SNM erhält diese Gegenstände und die damit verbundenen Immaterialgüterrechte vom Bund zur Nutzniessung.
4Das SNM versichert die ihm anvertrauten Sammlungsgegenstände des Bundes in der Regel nicht. Der Bund kann das Risiko für die dem SNM durch den Bund oder durch Dritte anvertrauten Sammlungsgegenstände decken.
4SR 220