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Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 10 Seiten
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Museums- und Sammlungsgesetz (Vernehmlassungsentwurf)
2Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
4Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Kosten und Erträge der gewerblichen Tätigkeiten nach Artikel 8 ausgewiesen werden können.
5Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Art. 20 Steuern
1Das SNM ist im Rahmen seiner nichtgewerblichen Tätigkeiten von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
2Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungssteuer;
c. die Stempelabgaben.
3Das SNM wird für Gewinne aus den gewerblichen Tätigkeiten nach Artikel 8 besteuert.
5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 21 Aufsicht
1Das SNM untersteht der Aufsicht des Bundesrats.
2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Museumsrats und dessen Präsidentin oder Präsidenten, die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Personalreglements sowie durch die Entlastung des Museumsrats aus.
Art. 22 Strategische Ziele
1Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des SNM fest; er hört vorher den Museumsrat an.
2Er überprüft jährlich die Erreichung der strategischen Ziele gestützt auf den Bericht des Museumsrats und allfällige weitere Abklärungen.
4. Kapitel: Die übrigen Museen und Sammlungen des Bundes
Art. 23 Aufgaben
Die übrigen Museen und Sammlungen des Bundes erfüllen die Aufgaben nach Artikel 4 in den vom SNM nicht abgedeckten Bereichen.