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Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 10 Seiten
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Museums- und Sammlungsgesetz (Vernehmlassungsentwurf)
Art. 24 Veräusserung an Dritte
Der Bundesrat kann Museen, die zur zentralen Bundesverwaltung gehören, und Sammlungen, die im Eigentum des Bundes stehen, an Dritte veräussern.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. das Bundesgesetz vom 27. Juni 18907 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums;
b. der Bundesbeschluss vom 21. Juni 19028 betreffend Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 über die Errichtung des Schweizerischen Landesmuseums;
c. der Bundesbeschluss vom 5. März 19709 über den Kredit für die Erwerbung vaterländischer Altertümer.
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 199410 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. g (neu)
1Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:
g. das Schweizerische Nationalmuseum.
Art. 27 Errichtung des SNM
1Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das SNM eigene Rechtspersönlichkeit erlangt und an die Stelle der Museen und des Sammlungszentrums nach Artikel 6 Absatz 1 tritt. Das SNM tritt in die für diese Museen und das Sammlungszentrum bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo es erforderlich ist.
2Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren für die Übertragung der Werte, Rechte und Pflichten auf das SNM und für dessen Betriebsaufnahme:
a. Er bestimmt den Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung der Nutzniessung nach Artikel 16 Absatz 1. Die Grundbucheinträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.
7AS 11 690, 19 246, 43 439, 45 517, 63 265, 1973 929, 1985 152
8AS 19 246
9AS 1970 1033, 1987 32