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Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 10 Seiten

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Museums- und Sammlungsgesetz (Vernehmlassungsentwurf)

5Die Einzelheiten der Nutzniessung und der Versicherung nach Absatz 4 werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt.

Art. 16 Liegenschaften

1Der Bund überträgt dem SNM die von den Museen und dem Sammlungszentrum nach Artikel 6 Absatz 1 genutzten Liegenschaften zur Nutzniessung. Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes und werden von diesem unterhalten.

2Das SNM bezahlt dem Bund für die Liegenschaftsnutzung eine angemessene Abgeltung.

3Die Begründung der Nutzniessung und die Einzelheiten der Liegenschaftsnutzung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM geregelt.

4. Abschnitt: Finanzen

Art. 17 Finanzierung

1Der Bund gewährt dem SNM im Rahmen der nach Artikel 22 Absatz 2 des Kulturförderungsgesetzes vom …6 bewilligten Mittel jährliche Beiträge.

2Das SNM beschafft sich zusätzliche Mittel insbesondere durch:

a. Einnahmen aus dem Museumsbetrieb;

b. Einnahmen aus gewerblichen Leistungen und der Verleihung von Rechten;

c. Sponsoringbeiträge;

d. Beiträge der Standortkantone und der Standortgemeinden;

e. Zuwendungen Dritter.

Art. 18 Tresorerie

1 Die Eidgenössischen Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des SNM.

2 Sie gewährt dem SNM zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach Artikel 7 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem SNM und dem Bund geregelt.

Art. 19 Rechnungslegung

1Die Rechnungslegung des SNM stellt seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.

6 SR …