Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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Zu illustrieren waren auch die möglichen Finanzierungs- und Sparmassnahmen zur Anhebung des Deckungsgrades (vgl. dazu Ziff. 5.2.5).
Die Wünsche der Subkommission sind in der Vernehmlassungsvorlage in soweit berücksichtigt, als geprüft wurde, in wie weit sie mit den Zielsetzungen des vorgeschlagenen Finanzierungsmodells übereinstimmen (vgl. Ziff. 3).
2 Aktuelle finanzielle und rechtliche Situation der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen
2.1 Historischer Hintergrund
Mit dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge BVG sollte ein Gesetz geschaffen werden, an das sich bestehende Vorsorgeeinrichtungen ohne allzu grosse Schwierigkeiten anpassen konnten. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass viele öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtungen seit jeher - unter Berufung auf die Perennität und die Garantie der öffentlichen Hand - nicht das reine Kapitaldeckungsverfahren, sondern eine Mischfinanzierung anwandten.
In der Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 wurde diese Sonderstellung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestätigt. Mit der Begründung, dass die Liquidationsgefahr bei diesen Vorsorgeeinrichtungen ausgeschlossen werden kann, wurde vorgeschlagen, dass diese Vorsorgeeinrichtungen weiterhin als offene Vorsorgeeinrichtungen geführt werden dürfen, d.h. dass die zukünftigen Neuzugänge von Versicherten bei der Festlegung der Finanzierung berücksichtigt werden können. Es wurde in der Botschaft auch ausdrücklich festgehalten, dass in diesen Fällen ein gemischtes Finanzierungsverfahren angewandt werden darf, es sollte bei diesen Institutionen keine Umstellung des Finanzierungssystems erzwungen werden.
Während zahlreiche Gesetzesartikel im Rahmen der langjährigen parlamentarischen Beratungen vollständig überarbeitet wurden, blieb der entsprechende Gesetzesartikel (heute Art. 69 Abs. 2 BVG) mit Ausnahme einer kleinen Präzisierung4 unangetastet.
2.2 Finanzielle Situation
2.2.1 Übersicht über Deckungsgrad und Fehlbeträge bei den öffentlich-recht-
lichen Vorsorgeeinrichtungen des Bundes und der Kantone
Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die finanzielle Lage der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit Garantiezusage des zugehörigen Gemeinwesens. Die Zahlen beziehen sich auf Ende 2005:
4 Die Umschreibung „vom Grundsatz der geschlossenen Kasse abzuweichen“ wurde durch „vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abzuweichen“ ersetzt.