Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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auch für die Rentenempfänger spürbare Konsequenzen haben. Gestützt auf die Daten von Ende 2005 könnten 37 öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen davon betroffen sein, denen über 300'000 erwerbstätige Versicherte und über 120'000 Rentenempfänger angehören.
7.1.2.2 Auswirkungen der angestrebten Vollkapitalisierung
Es ist anzunehmen, dass zumindest die grosse Mehrheit der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, bei denen der Deckungsgrad derzeit zwischen 91 und 99% liegt, sich vorzeitig für die Vollkapitalisierung entscheiden wird (das sind 12 öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtungen mit rund 99’000 Versicherten und über 35'000 Rentenempfängern). Der entsprechende Ausfinanzierungsbedarf beläuft sich derzeit auf 1.3 Milliarden Franken, die Bildung einer Wertschwankungsreserve nicht eingerechnet.
Für die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung mit einem Deckungsgrad zwischen 71% und 90% lässt sich dies schwieriger abschätzen. Mit 9.5 Milliarden Franken ist der Finanzbedarf erheblich höher (zu dieser Gruppe von Vorsorgeeinrichtungen gehören ungefähr 170'000 aktive Versicherte und etwa 68'000 Rentenempfänger). Daher ist damit zu rechnen, dass in dieser zweiten Gruppe eine Vollkapitalisierung erst in einem späteren Zeitpunkt erfolgt; für jede öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung ist der Fehlbetrag in absoluten Zahlen massgeblich. Bei dieser Wahl werden die Parameter und Simulationen ebenfalls eine entscheidende Rolle spielen. Zum Vergleich kann man diesbezüglich mehrere Fälle anführen, in denen sich öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen mit einem aktuell tiefen Deckungsgrad für Zieldeckungsgrade zwischen 60 und 70%, seltener bei 80% oder darüber entschieden haben. Daher scheint die Bandbreite zwischen 60% bis 70% derzeit ein impliziter Referenzwert in Bezug auf die längere Beibehaltung von gemischten Finanzierungssystemen zu sein.
Für die kleine Anzahl öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen mit einem aktuell sehr tiefen Deckungsgrad scheint es unrealistisch, dass diese das Ziel der Vollkapitalisierung vor Ablauf der in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehenen 30- jährigen Frist erreichen werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die in Artikel 72f vorgesehene periodische Berichterstattungspflicht des Bundesrates hinzuweisen, wonach das Parlament alle 10 Jahre über die finanzielle Situation der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zu informieren ist, so dass gegebenenfalls Korrekturen bezüglich des Zeithorizontes für die Ausfinanzierung vorzunehmen sind.
7.1.2.3 Auswirkungen der Ausfinanzierungsvarianten
Die in dieser Vorlage untersuchten Ausfinanzierungsvarianten (vgl. Ziff. 4) zeigen, dass je nach gewählter Variante bisweilen sehr grosse Unterschiede auftreten können. Die Vorlage verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die sich für die Weiterführung einer gemischten Finanzierung entscheiden, während längstens 30 Jahren zumindest ein auf differenzierten Deckungsgraden basierendes Finanzierungssystem zu verwenden (wobei die Verpflichtungen der Pensionierten vollumfänglich gedeckt sind). Die betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen können während dieser Zeit aber andere Varianten wählen, sofern diese genügend verbindlich sind. Aus ökonomischer Sicht lässt sich kaum abschätzen, welche Finanzierungsmodalitäten für die betreffenden öffentlich-rechtlichen