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Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 7 Seiten
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- Bundesgerichtesentscheid vom 29. Juni 2001 (2P.142/2000) betreffend die
Familienzulagenordnung im Kanton Wallis und Bundesgerichtesentscheid vom 4. Juli 2003 (2P.329/2001) betreffend die Familienzulagenordnung im Kanton Genf: Für die FAK-Beiträge muss eine Obergrenze im Gesetz festgelegt werden, bis zu der die FAK die Beiträge festlegen dürfen.
- Bundesgerichtesentscheid vom 4. Juli 2003 (2P.329/2001) betreffend die
Familienzulagenordnung im Kanton Genf und Bundesgerichtesentscheid vom 4. April 2006 (2P.286/2005; BGE 132 I 153) betreffend die Familienzulagenordnung im Kanton Jura: Es ist unzulässig, die Familienzulagen für Nichterwerbstätige durch Beiträge der Arbeitgebenden zu finanzieren.
Artikel 17 FamZG
Wie bisher erlassen die Kantone die Bestimmungen über die Familienausgleichskassen und üben auch die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus. Sie bestimmen die Aufsichtsbehörde. Die Verordnung des Bundesrates stellt hierfür jedoch einige Regelungen auf (s. Art. 12- 15 E-FamZV).
Artikel 18 FamZG
In der Landwirtschaft werden ebenfalls Kinderzulagen von 200 Franken und Ausbildlungszulagen von 250 Franken je Kind und Monat ausgerichtet werden. Im Berggebiet werden diese Ansätze um 20 Franken erhöht.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gegenwärtig im Rahmen der Agrarpolitik 2011 in den Eidgenössischen Räten eine Revision des FLG hängig ist. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 17. Mai 2006 vorgeschlagen, die Einkommensgrenze für selbständigerwerbende Landwirte aufzuheben und die Kinderzulagen im Talgebiet auf 190 Franken und im Berggebiet auf 210 Franken pro Kind und Monat anzuheben. Die Kommission des Ständerates (Erstrat) hat diese Änderungen in ihrer Sitzung vom 11. Januar 2007 gutgeheissen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Revision des FLG schon vor dem FamZG in Kraft treten wird.
Ergänzende Leistungen der Kantone werden so oder so weiterhin möglich sein. Bestehende kantonale Ordnungen für die Landwirtschaft wären entsprechend anzupassen.
Artikel 19 FamZG
Der Bund regelt die Einzelheiten, um den Mindeststandard zu definieren für Kantone, die sich aufs Minimum beschränken wollen. Die Familienzulagen für die Nichterwerbstätigen müssen von den Kantonen bis zu einer gewissen Einkommensgrenze gewährt werden (anderthalbfacher Betrag der maximalen vollen Altersrente, das sind 3’315 Franken im Monat). Die FamZV umschreibt den Kreis der berechtigten Personen und bestimmt, welches Einkommen massgebend ist.
Die Regelung weist aber eine Lücke auf: Arbeitnehmende haben nur ab einem Lohn von 6630 Franken im Jahr Anspruch auf Familienzulagen, sind aber auch mit einem niedrigeren Lohn in der AHV als erwerbstätige erfasst. Sie haben also gemäss FamZG weder Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmende noch als Nichterwerbstätige. Der Anspruch für diese Personen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gegenüber der Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers kann jedoch vom Kanton nicht ausgedehnt werden. Möchten die Kantone diese Lücke