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Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 11 Seiten

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Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV)

Entwurf für das Vernehmlassungsverfahren von Ende März bis Ende Juni 2007

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 13 Absatz 4 und 27 Absatz 1 des

Familienzulagengesetzes vom 24. März 20061 (FamZG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG)

1 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren.

2 Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher als die maximale volle Altersrente der AHV ist.

Art. 2 Geburtszulage (Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)

1 Ein Anspruch auf eine Geburtszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Geburtszulage vorsieht.

2 Die Geburtslage wird ausgerichtet, wenn:

a. ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG besteht; und

b. die Mutter während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in der Schweiz hat; erfolgt die Geburt vorzeitig, so wird die erforderliche Dauer des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen

SR ..........

1 SR ….

2 SR 831.10

3 SR 830.1

2003–......