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Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 7 Seiten

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müssten für dort lebende Kinder nicht ausgerichtet werden. Sind sie jedoch gesetzlich geregelt (z.B. im öffentlichen Dienst), so müssen sie exportiert werden.

Andere Arten von Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagen geregelt und finanziert werden. Sie müssen nicht unbedingt in einem anderen Gesetz, aber zumindest klar in eigenen Bestimmungen oder Abschnitten geregelt werden. Die Finanzierung darf nicht über die Beiträge an die Familienausgleichskassen, welche zur Finanzierung der Familienzulagen erhoben werden, finanziert werden. Es muss eine gesonderte Finanzierung gefunden und auch rechnungsmässig ausgewiesen werden. Die Kantone können aber den Familienausgleichskassen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l FamZG als übertragene Aufgaben auch die Durchführung solcher Familienleistungen übertragen.

Absatz 3

Die Kantone können Geburts- und Adoptionszulagen festlegen. Sie bestimmen die Höhe der Zulagen frei und legen fest, ob sie nur bei Geburt oder auch bei Adoption ausgerichtet werden. Sie bestimmen auch, ob der Betrag bei Mehrlingsgeburten (oder -adoptionen) erhöht wird. Die übrigen Anspruchvoraussetzungen werden in Artikel 2 und 3 E-FamZV geregelt, so dass sie in allen Kantonen gleich sind und von den Kantonen keine weiteren Bedingungen gesetzt werden können.

Artikel 4 FamZG

Absätze 1 und 2

Die Anspruchsvoraussetzungen für die verschiedenen Kategorien von Kindern werden in den Artikeln 4-6 E-FamZV umschrieben .

Absatz 3

Artikel 7 E-FamZV umschreibt die Voraussetzungen für eine Auszahlung ins Ausland. Die Kaufkraftanpassung (Art. 8 E-FamZV) gilt für den ganzen Betrag der Zulage, also auch für höhere Zulagen nach kantonaler Gesetzgebung und nach Kassenreglementen.

Artikel 5 FamZG

Die Anpassung der Mindestansätze im FamZG erfolgt durch den Bundesrat. Selbstverständlich können die Kantone für ihre Ansätze eigene Anpassungsmechanismen festlegen oder ihren Regierungen die entsprechenden Kompetenzen einräumen.

Artikel 6 -11 FamZG

Kein weiterer Regelungsbedarf

Artikel 12 FamZG

Der Begriff der Zweigniederlassung wird in Artikel 9 E-FamZV umschrieben.

Die Kantone können aber untereinander abweichende Vereinbarungen treffen, wonach die Zweigniederlassungen im Kanton angeschlossen werden, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet.

Artikel 13 FamZG

Die Artikel 10 und 11 E-FamZV regeln die Einzelheiten betreffend Artikel 13 Absatz 4 FamZG.