Anhang Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 7 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Vernehmlassungsverfahren von Ende März bis Ende Juni 2007 zum Entwurf der Verordnung über die Familienzulagen (E-FamZV)

Anhang zum erläuternden Bericht

Hinweise für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen an das FamZG

1. Einleitende Bemerkungen

Das vorliegende Dokument informiert darüber, welche Regelungen in Hinblick auf das Inkrafttreten des FamZG von den Kantonen zu treffen sind, und gibt einige Hinweise und Anregungen für die entsprechenden kantonalen Gesetzgebungen. Es ist als Arbeitshilfe für die Kantone gedacht und hat keineswegs den Charakter von Weisungen. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen werden vom Bundesrat auch nicht genehmigt, sondern sind ihm lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Das Bundesgesetz bedarf einerseits der Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und andererseits der Regelungen durch die Kantone, wobei es diesen einen erheblichen Gestaltungsspielraum lässt.

- Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen werden im FamZG umschrieben. Wo

nötig, werden die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung des Bundesrates geregelt und sind nicht Gegenstand der kantonalen Gesetzgebungen.

- Die Kantone können höhere Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen

festsetzen und Geburts- und Adoptionszulagen einführen.

- Organisation und Finanzierung der Familienzulagen werden von den Kantonen

geregelt.

- Für die Familienzulagen für Nichterwerbstätige setzt das FamZG einen

Mindeststandard. Die Kantone können aber auch über die Regelung im FamZG hinausgehen und den Kreis der berechtigten Personen ausdehnen. Organisation und Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige sind Gegenstand der kantonalen Gesetzgebung.

- Über die Familienzulagen für Selbständigerwerbende enthält das FamZG an sich

keine Bestimmungen. Nähere Erläuterungen dazu finden sich am Schluss in Ziffer 4.

Die Kantone passen ihre Gesetzgebungen an das FamZG an. Dazu können sie entweder ihre bestehenden Familienzulagengesetze teilrevidieren oder aber neue Gesetze erlassen.