Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Vernehmlassungsverfahren von Ende März bis Ende Juni 2007 zum Entwurf der Verordnung über die Familienzulagen (E-FamZV)

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A Ausgangslage und Allgemeines zum Entwurf

Die Eidgenössischen Räte haben am 24. März 2006 das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FamZG) verabschiedet. Am 26. November 2006 wurde das Gesetz in der Referendumsabstimmung vom Volk angenommen. Bei der Erarbeitung des vorliegenden Verordnungsentwurfs wurden Vertreter der Vereinigungen der AHV-Ausgleichskassen miteinbezogen, welche durch die Führung von Familienausgleichskassen in der Durchführung der Familienzulagen engagiert sind und insbesondere den Aspekt der heutigen Praxis in den Kantonen eingebracht haben.

Das Bundesgesetz regelt die Familienzulagen nicht in jeder Hinsicht abschliessend und einheitlich, sondern lässt den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum:

- Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen werden vom Bund geregelt und sind

Gegenstand des vorliegenden Entwurfs.

- Organisation und Finanzierung werden im Wesentlichen von den Kantonen ge-

regelt.

- Die Familienzulagen für die Nichterwerbstätigen müssen gemäss FamZG bis zu

einem gewissen steuerbaren Einkommen gewährt werden (anderthalbfacher Betrag der maximalen vollen Altersrente, das sind 3315 Franken im Monat). Die Kantone können aber auch über die Regelung im FamZG hinausgehen und den Kreis der berechtigten Personen ausdehnen. Tun sie das nicht, so gelten die im FamZG und in der FamZV festgeschriebenen Bedingungen. Deshalb wird in der FamZV festgelegt, wonach sich das massgebende Einkommen bestimmt, sofern der Kanton keine günstigere Regelung erlässt. Nichts gesagt wird hingegen zu Organisation und Finanzierung der Familienzulagen für die Nichterwerbstätigen, denn das wird von den Kantonen geregelt.

Das FamZG übernahm in verschiedenen Punkten im Wesentlichen die heutigen kantonalen Regelungen und lehnt sich zudem stark an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Der Verordnungsentwurf orientiert sich ebenfalls an den Re-