Anhang Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 7 Seiten

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Vollzug vorzubereiten. Auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens können sich die Kantone im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf der FamZV äussern .

3. Anhang zum FamZG

Geändert werden das FLG, das BPG und eine Bestimmung des AVIG.

Dies bedingt keine Gesetzesänderungen in den Kantonen, vobehältlich der ergänzenden Zulagen für die Landwirtschaft, die einige Kantone kennen, und die allenfalls angepasst werden müssen. Zudem wird das FLG gegenwärtig im Rahmen der Agrarpolitik 2011 revidiert (s. auch oben die Ausführungen zu Art. 18 FamZG).

4. Regelungen für Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft

Das FamZG enthält keine Bestimmungen über die Selbständigerwerbenden. Diese haben damit weder von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf Familienzulagen, noch sind die Kantone verpflichtet, Regelung für Selbständigerwerbende zu erlassen. Selbstverständlich können die Kantone ihre Familienzulagenregelungen für Selbständigerwerbende beibehalten oder auch neu solche schaffen. Sie sind auch bei der Ausgestaltung der Leistungen, der Anspruchsvoraussetzungen, der Organisation und der Finanzierung frei. Die Bestimmungen des FamZG sind - abgesehen von der Regelung der Anspruchskonkurrenz, s. unten - auf diese Ordnungen nicht anwendbar. Die Kantone können natürlich Regelungen, wie sie für die Familienzulagen für Arbeitnehmende oder Nichterwerbstätige gelten, aus dem FamZG übernehmen oder auch das FamZG (und ihre eigene Ausführungsgesetzgebung dazu) sinngemäss als anwendbar erklären (Höhe der Leistungen, Altersgrenzen der Kinder, Begriff der Ausbildung etc).

Zum Verhältnis verschiedener Ansprüchen auf Familienzulagen für das gleiche Kind aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit kann folgendes gesagt werden:

1. Konkurrenz zwischen Ansprüchen derselben Person:

Einer Person, die sowohl als Arbeitnehmerin wie auch als Selbständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen hat, müssen auf jeden Fall die Zulagen als Arbeitnehmerin gewährt werden, selbst wenn sie als Selbständigerwerbende ein höheres Einkommen erzielt oder dort im Hauptberuf tätig ist. In diesem Sinn kann der Anspruch auf Familienzulagen für Selbständige von den Kantonen subsidiär ausgestaltet werden.

2. Konkurrenz zwischen Ansprüchen mehrerer Personen:

Die Kantone können festlegen, dass nur dann Anspruch auf Familienzulagen für Selbständige besteht, wenn kein Anspruch einer anderen Person aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für das gleiche Kind besteht, die Regelung für Selbständige also auch in diesem Sinn subsidiär ausgestalten. Tun sie das nicht, oder haben beide Personen einen Anspruch als Selbständigerwerbende, so sind auch auf diese Fälle die Regeln von Artikel 7 FamZG anwendbar. Auch in diesen Fällen bestehen beide Ansprüche nach einer schweizerischen Gesetzgebung und es besteht kein Raum für abweichende kantonale Bestimmungen.