Anhang Bericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 7 Seiten
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füllen, die in der Praxis allerdings nur in wenigen Fällen (z.B. bei jungen Leuten, die einen geringen Lehrlingslohn beziehen) Auswirkungen haben wird, so können sie den Begriff der Nichterwerbstätigen entsprechend ausdehnen, indem sie auch diesen Arbeitnehmenden unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige einräumen. Wie in den parlamentarischen Beratungen betont wurde, können die Kantone für die Nichterwerbstätigen auch sonst über die Regelung im FamZG und in der FamZV hinausgehen und den Kreis der berechtigten Personen erweitern, insbesondere durch Erhöhung oder Aufhebung der Einkommensgrenze. Artikel 18 E-FamZV enthält einen ausdrücklichen Vorbehalt für günstigere Regelungen der Kantone.
In der Bezeichnung der zuständigen Behörde sind die Kantone frei. Die Familienzulagen müssen aber rechnungsmässig getrennt von anderen Leistungen, wie z.B. der Sozialhilfe, ausgewiesen werden.
Artikel 20 und 21 FamZG
Die Kantone finanzieren die Familienzulagen für die Nichterwerbstätigen, wobei sie auch die Gemeinden zu Beiträgen heranziehen können. Bei der Erhebung von Beiträgen der Nichterwerbstätigen selber ist die Beschränkung von Artikel 20 Absatz 2 FamZG zu beachten. Im Übrigen erlassen die Kantone die notwendigen Bestimmungen zu Organisation und Finanzierung der Familienzulagen für die Nichterwerbstätigen.
Artikel 22 FamZG
Die Beschwerdebefugnis des Bundesamtes für Sozialversicherungen und der Familienausgleichskassen wird in der FamZV geregelt (Art. 19 E-FamZV).
Artikel 23-25 FamZG
Kein weiterer Regelungsbedarf
Artikel 26 FamZG
Es erfolgt keine Genehmigung der kantonalen Bestimmungen durch den Bund.
Artikel 27 FamZG
Gemäss Artikel 27 Abs. 2 enthält Artikel 20 E-FamZV eine Bestimmung zur Statistik.
Artikel 28 FamZG
S. unten die Ausführungen zum Anhang des FamZG.
Artikel 29 FamZG
Bis zum Inkrafttreten des FamZG müssen die Kantone ihre Gesetzgebungen anpassen. Artikel 29 Absatz 3 FamZG bedeutet lediglich, dass die Kantone schon vor dem Inkrafttreten des FamZG gehalten sind, die Anpassungsarbeiten an die Hand zu nehmen, und nicht etwa, dass auf diesen Zeitpunkt hin schon irgendwelche Bestimmungen erlassen oder in Kraft sein müssen. Die Kantone sorgen auch dafür, dass alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind.
Es wird davon ausgegangen, dass das FamZG auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt werden kann und bis dahin auf allen Ebenen genügend Zeit bleibt, den