Anhang Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 7 Seiten

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Das BSV steht den Kantonen jederzeit bei weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Anpassung der kantonalen Gesetzgebung und der Vorbereitung des Vollzugs des FamZG zur Verfügung.

2. Erläuterungen entsprechend den einzelnen Bestimmungen des FamZG

Vorbemerkung: Der Hinweis, dass kein weiterer Regelungsbedarf besteht, heisst, dass aus unserer heutigen Sicht keine weitere Regelung in den kantonalen Gesetzgebungen oder in der Verordnung des Bundesrates zum FamZG (FamZV) zwingend nötig ist. Allenfalls ergibt sich ein Regelungsbedarf auf Weisungsebene durch den Bund oder die Kantone.

Artikel 1 und 2 FamZG

Bedürfen keiner weiteren Regelungen.

Artikel 3 FamZG

Absatz 1

Die Altersgrenzen sind im FamZG einheitlich festgelegt und können von den Kantonen nicht herab- oder heraufgesetzt werden.

Der Begriff der Ausbildung wird in Art. 1 E-FamZV geregelt.

Absatz 2

Der Kanton kann höhere Kinder- und Ausbildungszulagen beschliessen, als das gesetzliche Minimum, und auch Geburts- und Adoptionszulagen einführen. Sie können die Ansätze nach Alter und Zahl der Kinder staffeln. Die Ausbildungszulage muss nicht höher als die Kinderzulage sein, immer jedoch mindestens 250 Franken betragen. Haushaltungszulagen oder Zulagen für kinderreiche Familien gelten nicht als Familienzulagen im Sinne des Gesetzes. Anstelle einer Haushaltungszulage für Familien mit Kindern kann aber z.B. der Betrag für das erste Kind heraufgesetzt werden. Es kann auch der Ansatz für das dritte Kind oder ab dem dritten Kind erhöht werden, um kinderreiche Familien besonders zu unterstützen. Auf alle diese höheren Kinder- und Ausbildungszulagen sind die Bestimmungen des FamZG anwendbar, sie unterliegen also z.B. der Differenzzahlung im Falle von interkantonaler Anspruchskonkurrenz und fliessen auch in die gesamtschweizerische Statistik über Familienzulagen ein.

Die Kantone können ihre höheren Ansätze auch als Mindestleistungen formulieren. Das hat dann zur Folge, dass die Familienausgleichskassen in ihren Reglementen höhere Zulagen festlegen dürfen, die dann finanziert werden müssen, was zu einem höheren Beitragssatz führt, als wenn die Familienausgleichskassen nur das kantonale Minimum ausrichten würden. Sämtliche Bestimmungen des FamZG sind dann auch auf diese höheren Zulagen anwendbar (Anspruchsvoraussetzungen, Export ins Ausland, Kaufkraftanpassung, Regelung bei Anspruchskonkurrenz, Differenzzahlung).

Selbstverständlich können die Arbeitgeber immer zusätzliche Leistungen aus eigener Tasche (und nicht über die Familienausgleichskassen abgerechnet) ausrichten. Das hängt nicht davon ab, ob der Kanton seinen Ansatz als Mindestansatz formuliert. Sie können dafür auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen, wie z.B. Einkommensgrenzen, festlegen. Sind diese zusätzlichen Leistungen vertraglich festgelegt, so gelten sie im Verhältnis zur EU/EFTA nicht als Familienleistungen und