Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 115Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Kriterien für die Verhandlung der Höhe der globalen Abgeltungen für die Aufsicht sind in den beiden Verordnungen festgeschrieben. Die Basis zu deren Berechnung war ein durchschnittlicher Jahres-Wildhüterlohn von 60’000 Franken und blieb seit der Inkraftsetzung der beiden Verordnungen (1991) unverändert. Diese Berechnungsbasis soll beibehalten werden, wird aber auf 70’000 Franken erhöht, um die Teuerung der vergangenen 15 Jahre etwas aufzufangen.

Der Bund beteiligt sich auch mit Grund- bzw. Flächenbeiträgen an den Aufwendungen für die Grundausbildung und die Ausrüstung der Wildhut, der nötigen Infrastruktur für die Aufsicht, sowie der Markierung der Schutzgebiete. Die Berechnung dieser Beiträge pro Gebiet basiert auf der Fläche und der Bedeutung der Schutzgebiete. In der Summe aller Schutzgebiete soll der Betrag den schweizweiten Durchschnitt der vergangenen drei Jahre nicht überschreiten.

Art. 14 VEJ Flächenbeitrag für eidgenössische Jagdbanngebiete im

Speziellen

Die Beiträge für die Aufsicht (Abs. 2) in den Jagdbanngebieten richten sich nach der Fläche der Gebiete. Bis zu einer Fläche von 20 km2 wird vom Bund ein Flächenbeitrag von 21’000 Franken entrichtet. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation von 70’000 Franken mit dem Faktor 0,75 (Aufsicht für 9 Monate im Jahr, siehe bisheriger Art. 14 Abs. 2) und dem Faktor 0,4 (entspricht dem bisherigen durchschnittlichen Subventionierungsgrad aller Kantone). Für Gebiete ab 20 km2 bis 100 km2 werden zusätzlich proportional zur ausgeschiedenen Fläche bis zu 21’000 Franken ausbezahlt.

Art. 14 WZVV Grundbeitrag für Wasser- und Zugvogelreservate im Speziellen

Der Beitrag für die Aufsicht (Abs. 2) in den Wasservogelgebieten richtet sich nach der internationalen oder nationalen Bedeutung der Gebiete. Die Ausscheidung der möglichen Gebiete und die Unterscheidung der Bedeutung basiert auf wissenschaftlichen Inventaren, welche als Kriterien den Anteil des europäischen Bestandes ausgelesener Wasservogelarten ausweisen. Der Grundbeitrag von 28’000 Franken ergibt sich aus der Multiplikation von 70’000 Franken mit dem Faktor 0,4. Letzterer entspricht dem bisherigen durchschnittlichen Subventionierungsgrad aller Kantone. Für die Wasservogelschutzgebiete von nationaler Bedeutung soll wie bisher die Hälfte bezahlt werden.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d VEJ/WZVV Nutzungskonzepte zur Vermeidung von

erheblicher Störung

Freizeitaktivitäten und weitere Nutzungsformen, welche zu erheblicher Störung der Wildtiere führen und somit mit den spezifischen Zielsetzungen der eidgenössischen Wildschutzgebiete in Konflikt geraten können, nehmen in unserer Gesellschaft stetig zu. Deshalb ist es gerade in Bundes-Fauna-Vorranggebieten heute notwendig, die verschiedenen Nutzungen zu entflechten und einzuschränken. Hierzu sind Nutzungskonzepte ein anerkanntes und zielführendes Instrument. Mit Buchstabe d ist es dem Bund möglich, sich sowohl an der Erarbeitung als auch an der Finanzierung solcher Nutzungskonzepte für Schutzgebiete mit besonderen Konflikten zu beteiligen.

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