Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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17 Erläuterungen zur Verordnung vom 30. September 199151 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) und
18 Erläuterungen zur Verordnung vom 21. Januar 199152 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) 17./18.1 Allgemeines
Gestützt auf den Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)53 kann der Bund gemeinsam mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler oder internationaler Bedeutung ausscheiden. In der VEJ und der WZVV sind die Schutzbestimmungen festgeschrieben. Da die für die NFA betroffenen Artikel (Art. 14-17 im Abschnitt Abgeltungen) fast identisch sind, werden sie nachstehend gemeinsam erläutert und wird nur dort wo nötig getrennt nach Verordnungen auf die spezifische Unterschiede hingewiesen.
Der Aufgabenbereich nach JSG bleibt weiterhin eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen, d.h. Bund und Kantone beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung der eidgenössischen Schutzgebiete. Der Bund zieht sich soweit möglich auf die strategische Ebene zurück, d.h. er legt Ziele und Kriterien zur Aufgabenerfüllung fest und kontrolliert deren Erreichung; die Kantone andererseits sollen vermehrt innerhalb des gesetzlichen Rahmen ihre Leistungen eigenverantwortlich erbringen. Als neue Zusammenarbeitsform wird die Programmvereinbarung eingeführt. Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen quantifizieren die zu erreichenden Ziele, resp. die zu erbringenden Leistungen. Die Mittel werden in Form von Grund- bzw. Flächenbeiträgen an die Kantone entrichtet. Für die Zielerreichung der Programmvereinbarung geht man von einer kantonalen Mitfinanzierung aus, was der Grundphilosophie der Verbundaufgabe entspricht.
Die VEJ und die WZVV werden nur durch Änderungen im Abschnitt Abgeltungen (Artikel zu Aufsicht, Ausbildung, Ausrüstung und Infrastruktur sowie Wildschäden) tangiert.
17./18.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 14 VEJ/WZVV Aufsicht im Allgemeinen
Der Bund finanziert gemeinsam mit den Kantonen eine professionelle Aufsicht in den Schutzgebieten. Die Aufgabe dieser Wildhut ist es, den Schutz und die Erhaltung der Artenvielfalt in diesen möglichst repräsentativen Lebensgemeinschaften von wildlebenden Säugetieren und Vögeln zu fördern und deren Überwachung sicherzustellen.
51 SR 922.31
52 SR 922.32
53 SR 922.0
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