Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

2 Gegenstände der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;

b. die Leistung des Kantons;

c. die Beitragsleistung des Bundes;

d. das Controlling.

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4 Das BAFU erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 6 Auszahlung

1 Das BAFU zahlt die globalen Beiträge in Etappen aus.

2 Die Etappenzahlungen werden bei erheblichen Störungen der Leistung des Kantons gekürzt oder eingestellt, sofern den Kanton ein Verschulden trifft.

Art. 7 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Beiträge. Bleibt der Bericht aus, so hält das BAFU die Etappenzahlung zurück.

2 Das BAFU kontrolliert stichprobenweise die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen und die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Art. 8 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Ist die Leistung, für die eine Finanzhilfe oder eine Abgeltung erbracht wurde, mangelhaft, so verlangt das BAFU vom Kanton unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Nachbesserung.

2 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

3 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199012 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG).

12SR 616.1

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