Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

a. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden;

b. Massnahmen zum Schutz von touristischen Bauten und Anlagen, wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten und Wanderwege, ausserhalb des Siedlungsgebietes.

Art. 3 Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern

1 Die Höhe der Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern, richtet sich nach:

a. der Länge des renaturierten Gewässers;

b. der Länge der Ausdolung;

c. der Länge des Gewässers in dessen Bereich Lebensräume vernetzt werden;

d. der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt.

2 Finanzhilfen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand werden global gewährt. Die Höhe der Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 Finanzhilfen an Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken betragen, werden einzeln gewährt. Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt höchstens 45 Prozent der anrechenbaren Kosten.

4 Vorrang haben Massnahmen, die der Wiederherstellung der natürlichen Gewässerdynamik, der Vernetzung schützenswerter Lebensräume und der Erholungsnutzung dienen.

3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von globalen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 4 Gesuch

1 Das Gesuch um globale Abgeltungen oder Finanzhilfen wird vom Kanton beim BAFU eingereicht und enthält Angaben über:

a. die zu erreichenden Programmziele;

b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;

c. die Wirksamkeit der Massnahmen.

2 Bei Massnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.

Art. 5 Programmvereinbarung

1 Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.

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