Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
a. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden;
b. Massnahmen zum Schutz von touristischen Bauten und Anlagen, wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten und Wanderwege, ausserhalb des Siedlungsgebietes.
Art. 3 Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern
1 Die Höhe der Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern, richtet sich nach:
a. der Länge des renaturierten Gewässers;
b. der Länge der Ausdolung;
c. der Länge des Gewässers in dessen Bereich Lebensräume vernetzt werden;
d. der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt.
2 Finanzhilfen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand werden global gewährt. Die Höhe der Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3 Finanzhilfen an Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken betragen, werden einzeln gewährt. Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt höchstens 45 Prozent der anrechenbaren Kosten.
4 Vorrang haben Massnahmen, die der Wiederherstellung der natürlichen Gewässerdynamik, der Vernetzung schützenswerter Lebensräume und der Erholungsnutzung dienen.
3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von globalen Abgeltungen oder Finanzhilfen
Art. 4 Gesuch
1 Das Gesuch um globale Abgeltungen oder Finanzhilfen wird vom Kanton beim BAFU eingereicht und enthält Angaben über:
a. die zu erreichenden Programmziele;
b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
c. die Wirksamkeit der Massnahmen.
2 Bei Massnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.
Art. 5 Programmvereinbarung
1 Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
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