Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
4. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von einzelnen Abgeltungen oder Finanzhilfen
Art. 9 Gesuche
1 Gesuche um einzelne Finanzhilfen oder Abgeltungen werden vom Kanton beim BAFU eingereicht.
2 Das BAFU erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen, die das Gesuch enthalten muss.
Art. 10 Gewährung und Auszahlung der Beiträge
1 Das BAFU legt die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst einen Vertrag ab.
2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes gestaffelt aus.
Art. 11 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
1 Erfüllt der Kanton bei einer zugesicherten Abgeltung oder Finanzhilfe die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung oder Finanzhilfe nicht ausbezahlt oder gekürzt.
2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG.
3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.
Art. 12 Weitere Verfahrensbestimmung
Die Verfahrensbestimmung über die Berichterstattung und die Kontrolle durch den Bund (Art. 7) gilt sinngemäss.
7. Verordnung vom 25. Oktober 199513 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung
Art. 7 Abs. 1–3
1 Die Höhe der Ausgleichsbeiträge beträgt 50 Prozent der ermittelten Einbusse.
13 SR 721.821
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