Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

2Aufgehoben

3Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Ausgleichsbeiträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... zugesichert sind, werden nach bisherigem Recht ausgerichtet. Artikel 18 findet keine Anwendung.

8. Verordnung vom 18. Dezember 199514 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt fest, welche Anteile die Kantone an die Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr und an die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs leisten müssen.

Art. 2 Berechnung des Kantonsanteils

Der Kantonsanteil ist das Produkt aus der Kantonsbeteiligung und dem kantonalen Anteil an einer Linie nach interkantonalem Verteiler, ausgedrückt in Prozenten und gerundet auf eine Stelle nach dem Komma.

Art. 3 Abs. 1–3

1 Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr (A) und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs (I) wird, unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerundet wird:

3

a. Kantonsbeteiligung (A) = MSI(A) × 0.5375 + 0.2

4

b. Kantonsbeteiligung (I) = MSI(I) × 0.733 + 0.15

2Aufgehoben

3 Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG)15.

Art. 4 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil

Der jährliche Bundesanteil an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr und an der Finanzierung der Infrastruktur

14 SR 742.101.2

15 SR 742.101

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