Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

6. Wasserbauverordnung vom 2. November 199411

1. Kapitel: Finanzielle Leistungen des Bundes

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

Art. 1

1 Abgeltungen und Finanzhilfen werden gewährt, wenn:

a. der Kanton sich an den Massnahmen angemessen beteiligt;

b. die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig sind, auf einer zweckmässigen Planung beruhen, den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen und die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind;

c. die Massnahmen mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind; und

d. der weitere Unterhalt gesichert ist.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 2 Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen

1 Abgeltungen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach:

a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial;

b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung.

2 Abgeltungen an Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken betragen, werden einzeln gewährt. Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt zwischen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach:

a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial;

b. der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung;

c. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung.

3 Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, beispielsweise nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 2 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.

4 Keine Abgeltungen werden gewährt an:

11 SR 721.100.1

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