Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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b. die dem Fernmeldewesen dienen (Telefon- und Funkanlagen usw.),

c. die dem Militärflugwesen dienen (Militärflugplätze usw.);

2. unterirdische militärische Anlagen sowie die Einrichtungen (Leitungen, Zugangswege, Tarnungen usw.), die ihren Betrieb und ihre Sicherheit gewährleisten;

3. Zerstörungseinrichtungen der Sprengobjekte.

2 Zu Lasten des Nationalstrassenbaus gehen die Kosten der Versetzung von Verteidigungsanlagen, die vom Strassenkörper oder von Kunstbauten verdrängt oder in ihrer Wirkungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Armee hat an die Kosten in dem Umfange beizutragen, als ihr aus den versetzten Anlagen Vorteile erwachsen.

3 Die Kosten neuer oder in Ergänzung eines Verteidigungsdispositivs notwendiger Anlagen an Nationalstrassen gehen zu Lasten der Militärkredite.

3. Kapitel: Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 32 Grundsatz

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes bestimmen, ist das 2. Kapitel anwendbar.

Art. 33 Betroffene Strecken

In Anhang 1 sind die Strecken bezeichnet, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone gebaut werden.

Art. 34 Nationalstrassen im Gebiet von Städten

Die Kantone sind befugt, die Projektierung, den Bau und den Unterhalt von Nationalstrassen im Gebiet von Städten ganz oder teilweise den Stadtgemeinden zu übertragen. In diesem Fall haben die Stadtgemeinden die entsprechenden, dem Kanton durch das NSG und diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen; sie sind zu einer dauernden, engen Zusammenarbeit mit dem Kanton und, durch dessen Vermittlung, mit dem Bundesamt und den übrigen interessierten Bundesstellen verpflichtet.

2. Abschnitt: Planung und Projektierung

Art. 35 Generelles Projekt

1 Das Bundesamt kann die Kantone mit der Bearbeitung der generellen Projekte beauftragen. In diesem Fall arbeiten die Kantone bis zum Abschluss der Projektierung eng mit dem Bundesamt und den übrigen interessierten Bundesstellen zusam-

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