Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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3. Abschnitt: Ausbau, Umgestaltung und Nutzung

Art. 27 Bauliche und verkehrstechnische Umgestaltung von Nationalstrassen

1 Für die Umgestaltung von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen.

2 Für verkehrstechnische Massnahmen, wie die Anbringung, Entfernung oder Änderung von Signalen und Markierungen, gelten die Bestimmungen der Signalisationsverordnung.

Art. 28 Bauvorhaben Dritter innerhalb der Baulinien

1 Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere für:

a. die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von anderen Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen mit Nationalstrassen;

b. die Erstellung von Leitungen längs Nationalstrassen; oder

c. Geländeveränderungen, wie die Anlage von Kiesgruben.

2 Gesuche innerhalb der Baulinien sind vom Bundesamt zu bewilligen.

3 Das Bundesamt veranlasst die Massnahmen, die zur Sicherheit des Verkehrs auf der Nationalstrasse sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers.

Art. 29 Weitere Nutzungen im Areal der Nationalstrassen

Andere Nutzungen im Areal der Nationalstrasse sind vom Bundesamt zu bewilligen.

Art. 30 Entschädigung

1 Dritte, die das Areal im Eigentum der Nationalstrasse nutzen, haben diese Nutzung zu entgelten. Das Entgelt für diese Nutzung entspricht in der Regel dem Marktpreis.

2 Erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen.

Art. 31 Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidi-

gungsanlagen

1 Als militärische Verteidigungsanlagen im Sinne von Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen gelten:

1. militärische Bauten und Einrichtungen samt Zugehör,

a. die der militärischen Verstärkung des Geländes dienen (Befestigungswerke, Tanksperren usw.),

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