Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 155Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Nationalstrassenverordnung (NSV)
1 Vorbemerkungen
Gemäss gesetzlicher Disposition wird der Bund allein verantwortlich für die Nationalstrassen. Das Eigentum an den Nationalstrassen sowie die Aufgaben des Ausbaus des beschlossenen Nationalstrassennetzes, der Erweiterung des Nationalstrassennetzes durch Aufnahme neuer Strecken, des Unterhalts und des Betriebs des Nationalstrassenetzes gehen dabei vollständig auf den Bund über. Die Fertigstellung des beschlossenen Netzes bleibt nach dem Inkrafttreten der NFA eine Verbundsaufgabe.
Diese Neuordnung wird auf Verordnungsstufe mittels einer Totalrevision der Nationalstrassenverordnung1 (NSV) umgesetzt. Auch wenn der Bund allein zuständig wird und lediglich die Fertigstellung eine Verbundaufgabe nach bisherigem System bleibt, behält der Grossteil der bisherigen Verordnungsbestimmungen seine Gültigkeit. Diese Bestimmungen können daher in die neue Verordnung überführt werden. Im Folgenden werden diese Bestimmungen nicht erläutert; das Schwergewicht wird auf die durch NFA bedingten Erneuerungen gelegt.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-7)
Art. 1 Gegenstand
Siehe bisheriger Artikel 1 NSV. Die Fragen der Finanzierung werden neu und im Gegensatz zur heutigen Regelung in der MinVV geregelt.
Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen
In Abänderung der heutigen Regelung (Art. 3) werden in Buchstabe f Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen zu Bestandteilen der Nationalstrasse erklärt (vgl. Art. 8 Bst. f MinVG) und in Buchstabe i wird das Verkehrsmanagement präzisisiert.
Art. 3 Eintrag ins Grundbuch
Im Grundbuch wird bei den Nationalstrassengrundstücken die Schweizerische Eidgenossenschaft als Eigentümerin eingetragen und eine Anmerkung „Nationalstrassengrundstück“ aufgenommen. Dafür ist auf Verordnungsstufe eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen.
1 SR 725.111
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