Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 163Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung Entwurf über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).
Art. 2 Gebühren für Typengenehmigungen
Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach Artikel 32 und dem Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 4 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden bemessen:
a. nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;
b. nach Zeitaufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;
c. in den übrigen Fällen nach Zeitaufwand.
2 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 300.–, je nach erforderlicher Sachkenntnis.
3 Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.
SR ..........
1 SR 172.010
2 SR 741.511
3 SR 172.041.1
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