Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 163Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung Entwurf über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).

Art. 2 Gebühren für Typengenehmigungen

Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach Artikel 32 und dem Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden bemessen:

a. nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;

b. nach Zeitaufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;

c. in den übrigen Fällen nach Zeitaufwand.

2 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 300.–, je nach erforderlicher Sachkenntnis.

3 Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.

SR ..........

1 SR 172.010

2 SR 741.511

3 SR 172.041.1

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