Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 162Fedlex · Erläuternder Bericht
folger sämtliche aus diesen Verträgen resultierenden Rechte selbständig und unabhängig der Kantone als bisherige Vertragspartner geltend machen kann. Als Gesamtrechtsnachfolger steht ihm somit auch die Geltendmachung allfälliger Gestaltungsrechte wie Wandelung oder Minderung zu.
Absatz 2: Es mag bei gewissen Bau- und Ausbauprojekten, die vor dem Inkrafttreten NFA bereits begonnen, aber noch nicht beendet wurden, sinnvoll sein, dass der Kanton diese noch ganz oder zumindest gewisse Arbeiten beendet. Dies soll er dann nach altem Recht tun können. Das ASTRA wird zusammen mit den Kantonen im Einzelfall Lösungen suchen.
Wo der Kanton die Arbeiten zu Ende führt, soll die Gesamtrechtsnachfolge für diese Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten - das heisst zum Beispiel bei Verträgen über Bauleistungen nach der Bauabnahme ohne Entdeckung wesentlicher Mängel (vgl. SIA 118) - eintreten.
Bei Absatz 4 handelt es sich um originäre Aufgaben der Kantone, insbesondere Polizeistützpunkte.
Absatz 5: Es ist durchaus möglich, dass beim Abschluss der Arbeiten z.B. infolge hängigen Landumlegungsverfahren, noch nicht abgeschlossenen Landerwerbsverträgen oder offenen Grundstücksmutationen etc. das Eigentum an den Grundstücken noch bei den ursprünglichen Eigentümern liegt (Gemeinden, Dritte). Diese Arbeiten soll der Kanton gemäss Absatz 3 abschliessen.
Absatz 6: Mit Inkrafttreten NFA wird das ASTRA Gesuchsteller für Bau- und Ausbauvorhaben. Bei bereits hängigen Gesuchen um Plangenehmigung der Ausführungsprojekte soll der Kanton Gesuchsteller bleiben bis das Plangenehmigungsverfahren abgeschlossen ist. Erst dann übernimmt das ASTRA die Projekte zur Ausführung.
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