Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 161Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 56 Änderung bisherigen Rechts (Anhang 4)
1. Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilienmanagement und Logistik des Bundes (SR 172.010.21)
Es wird sicher gestellt, dass das ASTRA für die Abwicklung der Immobiliengeschäfte im Bereich der Nationalstrassen zuständig ist.
2. Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1)
Anpassung des Artikels 10 an die neue Kompetenzaufteilung.
3. Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2)
Art. 46a Arbeiten auf dem Gebiet der Nationalstrassen
Das ASTRA ist unter gewissen Bedingungen berechtigt, im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht, innerhalb des Gebietes der Nationalstrassen bestimmte Arbeiten der amtlichen Vermessung selber auszuführen. Das ASTRA wird von diesem Recht erst Gebrauch machen, wenn es betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
4. Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (SR 510.710)
In Artikel 8 ist auch der Bund als zuständige Behörde aufzunehmen.
5. Verordnung vom 6. Oktober 1986 über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst (SR 510.725)
Im Ernstfall ist das ASTRA für die Nationalstrassen zuständig.
6. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11)
Wenn Ausnahmetransporte mit bestimmten Übermassen Nationalstrassen befahren, benötigt dies eine Bewilligung des ASTRA, da nur dieses mit den technischen Daten der Nationalstrassen vertraut ist und über laufende Bau- und Unterhaltsprojekte informiert sein wird.
7. Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21)
Verschiedene Bestimmungen dieser Verordnungen sind an die neue Zuständigkeitsregelung anzupassen. Neu soll insbesondere nicht mehr der Kanton Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse bewilligen, sondern das ASTRA. Kantonale Bestimmungen über die Baubewilligungen von Reklamen sind ebenso zu beachten.
Art. 57 Übergangsbestimmungen
Absatz 1: Es ist damit zu rechnen, dass im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung Verträge der Kantone insbesondere mit Ingenieuren, Architekten und Bauunternehmern noch rechtliche Wirkung entfalten (z.B. Rügefristen nach Werkabnahme, Garantiefristen). Diese Bestimmung bezweckt, dass der Bund als Gesamtrechtsnach-
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