Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 164Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Strassen AS 200_
Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung
Daten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind. Davon ausgenommen sind Spezialauswertungen, die auf Bestellung hin hergestellt werden.
Art. 6 Gebührenzuschlag
Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 7 Inkasso
1 Das ASTRA setzt die Zahlungsweise fest.
2 Die Gebühr für eine in den Ziffern 1 und 2 des Anhangs aufgeführte Ausnahmebewilligung kann zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden. Es erfolgt keine Rückvergütung, wenn die Ausnahmebewilligung nicht benützt wird.
3 Die Gebühren nach den Ziffern 1 und 2 des Anhangs sind unter Vorbehalt von Absatz 2 bei der Einfahrt in die Schweiz dem Zollamt zu bezahlen.
4 Die Gebühren nach Ziffer 3 und 4 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden.
Art. 8 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gebührenverordnung ASTRA vom 19. Juni 19954 wird aufgehoben.
Art. 10 Übergangsbestimmung
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
4AS 1995 3991
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