Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 160Fedlex · Erläuternder Bericht
4. Abschnitt: Verkehrsmanagement (Art. 52 - 54)
Art. 52 Zuständigkeit des Bundes
Der Bund wird neu zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen. Das ASTRA setzt diese neue Aufgabe um. Es betreibt den Verkehrsdatenverbund und die Verkehrsmanagementzentrale und sorgt für die Verkehrsinformation für die Nationalstrassen. Um ein Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen betreiben zu können, ist der Bund auf Daten der Kantone, namentlich der Polizeien, angewiesen. Das ASTRA bestimmt, welche Daten die Kantone gemäss Artikel 57c Absatz 6 SVG genau liefern sollen. Damit kann sowohl im Interesse des Bundes als auch der Kantone ein einheitlicher Standard festgelegt werden. Soweit möglich sollen Massnahmen bei schweren Störungen auf dem Nationalstrassennetz (z.B. Schliessung des Gotthardtunnels) oder im grenznahen Gebiet international bekannt gemacht und die Massnahmen koordiniert werden.
Das ASTRA wird ermächtigt, mit den Dritten Verträge über die Ausführung bestimmter Aufgaben abzuschliessen. Berücksichtigend, dass die Funktionsfähigkeit des Verkehrsdatenverbundes und der Verkehrsmanagementzentrale erst einige Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vollständig erreicht wird, soll von dieser Möglichkeit insbesondere in der Übergangszeit Gebrauch gemacht werden und dadurch ein "sanfter Übergang" von der heutigen zur künftigen Lösung ermöglicht werden.
Art. 53 Verkehrsmanagementpläne der Kantone
Die Kantone haben für Strassen, die für das Verkehrsmanagement der Nationalstrassen von Bedeutung sind, Verkehrsmanagementpläne (VMP) zu erstellen. Die Strassen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Es ist geplant, diese VMP in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen zu erarbeiten. Um die Arbeiten der Kantone zu erleichtern, bzw. die Einheitlichkeit und Koordination sicherstellen zu können, sind zwingende Standards durch das ASTRA vorzugeben. Da die VMP keine Verträge mit Durchsetzungszwang darstellen, muss hier noch festgehalten werden, dass die Kantone die genehmigten Massnahmen im Ereignungsfall umzusetzen haben.
Art. 54 Verkehrsmanagement der Kantone auf den Nationalstrassen
Die Verkehrsmanagementkompetenz des Bundes kann sich konkurrenzieren mit der Kompetenz der Kantone, in besonderen Fällen, z.B. Unfällen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Soweit die Massnahmen nicht vorgängig in VMP festgelegt worden sind, wird durch diese Bestimmung der Vorrang der polizeilichen Anordnungen für die Verkehrssteuerung und -leitung - nicht aber Verkehrslenkung - festgelegt. Sie sind befugt, der Verkehrsmanagementzentrale Weisungen zu erteilen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 55 - 58)
Art. 55 Vollzug
Soweit nicht einzelne Bestimmungen das Departement als zuständig erklärt, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung.
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