Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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einer Rechtsabtretung durch den Kanton geltend machen zu können (siehe auch Erläuterungen zu Art. 57 Abs. 1 und 3)

4. Kapitel: Unterhalt (Art. 46)

(Soweit überhaupt noch eine Regelung notwendig ist, erfolgt diese sinngemässe durch Übernahme der Artikel 37, 38 und 39 bisherige NSV, wobei das Bundesamt als zuständig erklärt wird)

5. Kapitel: Betrieb der Nationalstrassen (Art. 47 - 54)

1. Abschnitt:

aufgehoben

2. Abschnitt: Ausführung des betrieblichen und des projektfreien Unterhalts (Art. 48 - 50)

Art. 48 Abgrenzung der Gebietseinheiten

Das Nationalstrassennetz wird in Anhang 2 nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in elf Gebietseinheiten eingeteilt.

Art. 49 Leistungsvereinbarungen und Art. 50 Zuteilung der Gebietseinheiten

Um den Betrieb einer Gebietseinheit sollen sich Kantone oder von diesen gebildete Trägerschaften bewerben. Bewerben sich mehrere Kantone oder Trägerschaften um eine Gebietseinheit, bestimmt der Bundesrat den Betreiber. Bewirbt sich nur ein Kanton oder eine Trägerschaft um eine Gebietseinheit, macht es keinen Sinn, dass der Bundesrat die Zuteilung macht. Der Bundesrat soll deshalb nur zum Zug kommen, wenn eine Auswahl besteht.

Ist kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, den betrieblichen und projektfreien Unterhalt zu übernehmen, findet das Beschaffungsrecht des Bundes Anwendung. Das Bundesamt führt die Beschaffung durch und erteilt den Zuschlag.

Das Bundesamt schliesst im Namen des Bundes die Leistungsvereinbarungen mit den Betreibern ab und sorgt für deren Einhaltung. Die Leistungsvereinbarungen beinhalten insbesondere den Leistungsumfang und die Vergütung. Das ASTRA kann nach Anhören der Betreiber die Grenzen der Gebietseinheiten aus betriebswirtschaftlichen und verkehrlichen Gesichtspunkten geringfügig anpassen. In den Leistungsvereinbarungen werden die Grenzen definitiv festgelegt.

3. Abschnitt: Tunnelsicherheit (Art. 51)

Die EU-Richtlinie will eine Angleichung der Sicherheitsstandards auf allen Tunneln auf dem transeuropäischen Strassennetz. Das Departement wird verpflichtet, Weisungen zur Tunnelsicherheit zu erlassen, wobei es die erwähnte Richtlinie als Massstab zu beachten hat.

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