Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 169Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zur Gebührenverordnung ASTRA

1 Vorbemerkungen

Aufgrund der Neuordnung in Zusammenhang mit NFA muss auch die Gebührenverordnung des ASTRA angepasst werden. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass mittlerweile ebenfalls die Allgemeine Gebührenverordnung des Bundes in Kraft getreten ist1 . Im Rahmen einer Totalrevision der bestehenden Gebührenverordnung des ASTRA2 wird diesen Umständen Rechnung getragen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des ASTRA.

Art. 2 Gebühren für Typengenehmigung

Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren richten sich nach entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen.

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

In der Allgemeinen Gebührenverordnung sind namentlich Fragen der Auslagen, Gebührenverfügung, Fälligkeit und Zahlungsfrist Rechtsmittel, Verjährung geregelt.

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühren werden nach Aufwand, festen Gebührensätzen oder für bestimmte Fälle innerhalb eines Gebührenrahmens (insbesondere bei Verfügungen) berechnet.

Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung

Im Sinne einer Vereinfachung der Abgabe von Daten aus dem System MISTRA soll in gewissen Fällen auf eine Erhebung der Gebühr verzichtet werden.

Art. 6 Gebührenzuschlag

In besonderen Fällen kann wie bisher ein Zuschlag bis zu 50 Prozent verlangt werden.

1 SR 172.041.11

2 SR 741.091

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