Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 169Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Gebührenverordnung ASTRA
1 Vorbemerkungen
Aufgrund der Neuordnung in Zusammenhang mit NFA muss auch die Gebührenverordnung des ASTRA angepasst werden. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass mittlerweile ebenfalls die Allgemeine Gebührenverordnung des Bundes in Kraft getreten ist1 . Im Rahmen einer Totalrevision der bestehenden Gebührenverordnung des ASTRA2 wird diesen Umständen Rechnung getragen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Die Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des ASTRA.
Art. 2 Gebühren für Typengenehmigung
Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren richten sich nach entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen.
Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
In der Allgemeinen Gebührenverordnung sind namentlich Fragen der Auslagen, Gebührenverfügung, Fälligkeit und Zahlungsfrist Rechtsmittel, Verjährung geregelt.
Art. 4 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden nach Aufwand, festen Gebührensätzen oder für bestimmte Fälle innerhalb eines Gebührenrahmens (insbesondere bei Verfügungen) berechnet.
Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung
Im Sinne einer Vereinfachung der Abgabe von Daten aus dem System MISTRA soll in gewissen Fällen auf eine Erhebung der Gebühr verzichtet werden.
Art. 6 Gebührenzuschlag
In besonderen Fällen kann wie bisher ein Zuschlag bis zu 50 Prozent verlangt werden.
1 SR 172.041.11
2 SR 741.091
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