Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 172Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung: VO

5 Die Kostenbeteiligung entspricht der Summe der Kosten, an denen sich die Versicherten beteiligt haben. Sie bezieht sich auf den Versichertenbestand gemäss Absatz 3.

6 Für den Versichertenbestand, das Prämiensoll und die Kostenbeteiligung gemäss den Absätzen 3 bis 5 stellt das BAG auf die Angaben der Versicherer ab.

7 Das BAG berechnet die Bruttokosten (B) für ein Kalenderjahr (x) aufgrund folgender Formel:

Jahr x - 4 Jahr x - 3 Jahr x - 2

PS + KB PS + KB PS + KB

+ +

Bx = P ×12 ×V P ×12 ×V P ×12 ×V × Px ×12 ×V (x − 2)

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Art. 3 Aufteilung auf die Kantone

1 Der Anteil der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag wird aufgrund folgender Masszahlen berechnet:

a. Wohnbevölkerung des Kantons (BevK);

b. Wohnbevölkerung der Schweiz (BevCH);

c. Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und deren Familienangehörigen gemäss Artikel 65a Buchstabe a des Gesetzes des Kantons (GrK).

d. Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und deren Familienangehörigen gemäss Artikel 65a Buchstabe a des Gesetzes der Schweiz (GrCH).

2 Für die Wohnbevölkerung sind die Zahlen der letzten Erhebung der Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung massgebend.

3 Für die Anzahl versicherter Grenzgänger und Grenzgängerinnen und deren Familienangehörige sind die Zahlen der letzten Erhebung des BAG bei den Versicherern massgebend.

4 Das BAG berechnet den Anteil jedes Kantons (AK) aufgrund folgender Formel:

BevK +GrK AK = BevCH +GrCH

5 Das BAG veröffentlicht jeweils im Oktober die Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone für das folgende Jahr.

Art. 4 Auszahlung

Der Bundesbeitrag wird in drei Raten im laufenden Jahr ausbezahlt.

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