Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 171Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung Entwurf über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 66 und 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (Gesetz),

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Ermittlung des in Artikel 66 des Gesetzes vorgesehenen Bundesbeitrages und dessen Aufteilung auf die Kantone.

Art. 2 Bruttokosten

1 Die Bruttokosten gemäss Artikel 66 Absatz 2 des Gesetzes werden aufgrund folgender Masszahlen berechnet:

a. Durchschnittsprämie (P);

b. Versichertenbestand (V);

c. Prämiensoll (PS);

d. Kostenbeteiligung (KB).

2 Die Durchschnittsprämie entspricht der monatlichen Durchschnittsprämie für Erwachsene ab 26 Jahren für die Versicherung mit ordentlicher Franchise und Unfalldeckung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) berechnet sie aufgrund der genehmigten Prämien auf den Versichertenbeständen nach Kantonen und Prämienregionen. Dabei berücksichtigt es nur die Prämien der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

3 Der Versichertenbestand entspricht dem durchschnittlichen Bestand der Versicherten während des betreffenden Jahres. Dabei werden die Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die Versicherten mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland gemäss Artikel 4 und 5 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung, nicht jedoch die Versicherungspflichtigen mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat berücksichtigt.

4 Das Prämiensoll entspricht der Prämiensumme gemäss den genehmigten Prämientarifen. Es bezieht sich auf den Versichertenbestand gemäss Absatz 3.

1 SR 832.10

2 SR 832.102

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