Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 173Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung: VO

Art. 5 Abrechnung

1 Die Abrechnung des Anteils am Bundesbeitrag und der Kantonsbeiträge erstreckt sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem BAG spätestens bis am 30. Juni des folgenden Jahres einzureichen.

2 Die Abrechnung erfolgt auf einem vom BAG nach Anhören der Kantone erstellten Formular, welches insbesondere Angaben bezüglich Anzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten enthält.

3 Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Verbilligungsbeiträgen den Gemeinden überlassen, haben die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen und zuhanden des BAG nach dessen Weisungen zusammenzufassen.

Art. 6 Kontrolle

1 Mit der Abrechnung ist ein Revisionsbericht einzureichen, der Auskunft gibt über Zeitpunkt und Umfang der Revision, die gemachten Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse. Das BAG kann von den Revisionsstellen ergänzende Berichte verlangen.

2 Das BAG prüft im Sinne des Artikels 25 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903 (Subventionsgesetz), ob der Bundesbeitrag gesetzeskonform verwendet wird.

3 Die Kantone haben dem BAG nach Artikel 11 des Subventionsgesetzes alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.

Art. 7 Rückerstattung, Kürzung und Aufschub von Beitragszahlungen

1 Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind nach den Artikeln 28 und 30 des Subventionsgesetzes zurückzuerstatten.

2 Ist eine Abrechnung unvollständig oder fehlerhaft oder wurden die Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung oder der darauf gestützten Weisungen nicht beachtet, können bis zur Behebung der Mängel Beiträge nach Artikel 28 Absatz 2 des Subventionsgesetzes gekürzt oder teilweise zurückgefordert werden.

Art. 8 Zuständigkeit

1 Wechseln Versicherte ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen, so besteht der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht des Kantons, in welchem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten. Dieser Kanton verbilligt die Prämien.

2 Die Regelung gemäss Absatz 1 gilt analog für Versicherte nach Artikel 65a Buchstaben a und b des Gesetzes, deren konkreter Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton auf einen anderen Kanton übergeht.

3 SR 616.1

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