Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 175Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK)
1 Einleitung
Bei der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wird auch die Finanzierung der Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zwischen Bund und Kantonen neu geregelt (Siehe Botschaft vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund
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und Kantonen, NFA ).
Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge, mit denen sie den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämien verbilligen (Art. 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung, KVG).
Zudem verbilligen die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % (Art. 65 Abs.
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1bis KVG gemäss Änderung vom 18. März 2005 ). Diese Bestimmung trat am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie wird innert einem Jahr nach Inkrafttreten von den Kantonen umgesetzt (Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2005). Jeder Kanton wird die anspruchsberechtigten Einkommenskategorien selber definieren müssen.
Im geltenden Recht werden die Beiträge des Bundes an die Kantone unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der OKP und der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt. Der Bundesrat berechnet die Anteile der einzelnen Kantone nach deren Wohnbevölkerung, Finanzkraft und Anzahl Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Er bestimmt nach der Finanzkraft der Kantone, in welchem Masse sie den Bundesbeitrag aus eigenen Mitteln aufzustocken haben. Dabei muss der Gesamtbetrag, den die Kantone zu leisten haben, mindestens der Hälfte des gesamten Bundesbeitrages entsprechen. Ein Kanton darf den zu übernehmenden Betrag kürzen. Der Bundesbeitrag an diesen Kanton wird dann im gleichen Verhältnis gekürzt (Art. 66 KVG).
Im Rahmen der NFA wurde das KVG dahingehend geändert, dass sich der Bund an einem Viertel der Bruttokosten der OKP für 30 Prozent der Versicherten beteiligt. Somit wird der Bundesbeitrag 7,5 % der Bruttokosten der OKP entsprechen (25 % x 30 % = 7,5 %). Die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag werden nur noch aufgrund der Wohnbevölkerung und der Anzahl der Grenzgängerinnen und Grenzgänger festgesetzt (Art. 66 Absätze 2 und 3 KVG gemäss Änderung vom 6.
1BBl 2005 6029ff, insbesondere 6234ff.
2 SR 832.10
3 AS 2005 3587; BBl 2004 4327 Page 175 of 241