Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 174Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung: VO

Art. 9 Aufhebung und Änderung des geltenden Rechts

1 Die Verordnung vom 12. April 19954 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung wird aufgehoben.

2 Die Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG)5 wird wie folgt geändert:

Artikel 17, Absatz 1

Die Artikel 5 Absätze 1 und 2 und 6 der Verordnung vom ..... über den Beitrag des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

1 Die Kantone, welche im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung das Maximum der Bundesbeiträge beantragt haben, können Differenzen zwischen den nach Artikel 5 in seiner Fassung vom 12. April 19956 beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen auf das folgende Jahr übertragen.

2 Es dürfen nur Differenzbeträge übertragen werden, welche sich auf Grund von Abweichungen zwischen den beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen ergeben. Es dürfen höchstens 10 Prozent der beantragten Bundesbeiträge übertragen werden. Die übertragenen Beträge, die nicht innerhalb des Jahres nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verwendet werden, müssen zurückerstattet werden.

3 Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die restlichen Bundesbeiträge des Vorjahres gemäss Artikel 6 Buchstabe b in seiner Fassung vom 12. April 19956 grundsätzlich spätestens drei Monate nach Eingang der Schlussabrechnung ausbezahlt. Gleichzeitig wird ein allfälliger Differenzbetrag gemäss den Absätzen 1 und 2 ausbezahlt.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4[AS 1996 1978, 2001 141, 2001 2314, 2002 927, 2002 3913, 2006 1945]

5 SR 832.112.5

6 AS 1995 1377

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