Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

Art. 45 Förderung der Ausbildung

(Art. 39)

1 An die Ausbildung der Lehrkräfte für das forstliche Praktikum nach Artikel 37 und an deren Entschädigung sowie an die praktikumsbegleitenden Kurse gewährt der Bund einzeln Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.

2 Als Ausgleich für die berufsspezifischen Kosten der ortsgebundenen praktischen Ausbildung des Forstpersonals gewährt der Bund einzeln eine Finanzhilfe in Form einer Pauschale von 10 Prozent der Ausbildungskosten der Försterschulen und Kurse.36

3 An die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal gewährt der Bund einzeln eine Finanzhilfe bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.

4 An die Durchführung von Kursen, das Kursmaterial und den Einsatz von mobilen Ausbildungseinheiten für die Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter gewährt der Bund einzeln eine Finanzhilfe bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.

Art. 46 Forschung und Entwicklung

(Art. 31)

1 Der Bund kann an Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die er nicht selbst in Auftrag gibt, einzeln Finanzhilfen im Umfang von höchstens 50 Prozent der Projektkosten gewähren.

2 Er kann an Einrichtungen zur Förderung und Koordination der Forschung und Entwicklung einzeln Finanzhilfen bis zum Umfang der von Dritten aufgebrachten Mittel gewähren, sofern ihm ein angemessenes Mitspracherecht in diesen Einrichtungen eingeräumt wird.

3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von globalen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 47 Gesuch

1 Das Gesuch um globale Abgeltungen oder Finanzhilfen wird vom Kanton beim BAFU eingereicht und enthält Angaben über:

a. die zu erreichenden Programmziele;

b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;

c. die Wirksamkeit der Massnahmen.

2 Bei Massnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.

36Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. Nov. 2003,

in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.101).

37

Page 41 of 241