Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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handelt sich dabei um Daten, die in der Buchhaltung vorhanden sind. Die Meldung umfasst keine Details zu den einzelnen Arten von Krankheitskosten.

Art. 30 Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen

Ergänzungsleistung

Der Bund hat nur noch eine Regelungskompetenz (mit Ausnahme von Art. 14 Abs. 4 ELG) bei der jährlichen Ergänzungsleistung. Dies ist in der Sachüberschrift zum Ausdruck zu bringen.

Art. 32 Verwaltungskosten

Absatz 1 muss aufgehoben werden, weil sich der Bund bei der jährlichen Ergänzungsleistung neu auch an den Verwaltungskosten beteiligt (vgl. Art. 24 ELG).

Art. 33 Häufigkeit

Die Absätze 1 und 3 der geltenden Verordnungsbestimmung sind aufzuheben. Absatz 1 und Satz 1 von Absatz 3 sind neu in Artikel 23 Absatz 1 ELG geregelt. Satz 2 des geltenden Absatzes 3 ist nicht mehr zulässig. Das BSV hat keine Kompetenz, den Revisionsstellen direkt Weisungen zu erteilen. Die Revisionsstellen sind nämlich keine mit der Durchführung betraute Stellen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 ELG.

Der bisherige Absatz 2 der Verordnungsbestimmung ist beizubehalten für den Kanton Zürich. In diesem Kanton gibt es nicht nur eine einzige Durchführungsstelle. Die einzelnen Gemeinden führen die Ergänzungsleistung durch. Es wäre schwer durchführbar, wenn jede Gemeinde jährlich revidiert werden müsste.

Art. 34 Revisionsstellen

Der Artikel kann aufgehoben werden, weil sich die Regelung neu im Gesetz befindet (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 ELG).

Art. 35 Revisionsbericht

Absatz 2 wird an die Regelung in der AHV angepasst. Nach Artikel 169 Absatz 4 AHVV wird die Zustellung in doppelter Ausfertigung verlangt.

Die umfassenderen Regelungen in der AHV sollen auch für die Revision bei den Ergänzungsleistungen gelten. Dies ist gerechtfertigt, weil vielfach die gleichen Revisionsstellen sowohl die AHV wie auch die EL revidieren. Mit dem neuen Absatz 3 wird auf die massgebenden Bestimmungen in der AHVV verwiesen.

Art. 36 Kosten

Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz.

Art. 37 Befugnisse des Bundesamtes

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