Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 96Fedlex · Erläuternder Bericht

Nach Artikel 13 Absatz 2 ELG werden bei der Ausscheidungsrechnung die Einnahmen, welche in einem direkten Zusammenhang mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt stehen, nicht berücksichtigt. Das hat zur Folge, dass der Bundesanteil durch diese Einnahmen nicht vermindert wird. Um welche Leistungen es sich handelt, ist bereits in der 2. NFA-Botschaft auf Seite 6230 ausgeführt, nämlich Hilflosenentschädigungen und Leistungen der Krankenversicherung an die Heimkosten. Damit für die Ausscheidungsrechnung Klarheit über die nicht zu berücksichtigenden Einnahmen herrscht, werden sie in diesem Artikel aufgeführt. Buchstabe a präzisiert, dass nicht nur Leistungen für Pflege und Betreuung zu diesen Einnahmen gehören, sondern auch Leistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung (bei Personen zu Hause würde dies vor allem den Ausgaben für Miete und Essen entsprechen).

Art. 40 Abrechnung

Absatz 1: Die Festsetzung der Beiträge wird neu in Artikel 40a ELV geregelt.

Absatz 2: Die geltende Regelung in Satz 1 ist unvollständig. Auch ohne Rente der AHV oder IV kann es einen EL-Anspruch geben. Zudem fehlen in der geltenden Regelung die IV-Taggelder. Die Neuformulierung ist zwar etwas komplizierter, dafür ist sie vollständig.

Absatz 2bis: Es handelt sich hier um die beiden letzten Sätze des bisherigen Absatzes 2.

Art. 40a Festsetzung

Der Artikel regelt, dass auf die Abrechnung eines Kalenderjahres (z.B. des Jahres 2009) der Bundesanteil, der aufgrund der Hauptauszahlung im Dezember des Vorjahres im Beispiel des Jahres 2008) ermittelt wurde, anwendbar ist.

Art. 41 Auszahlung und Vorschüsse

Absatz 2: Gegenüber heute wird das Bundesamt verpflichtet, den Kantonen vierteljährliche Vorschüsse zu gewähren. Ohne diese Änderung bestünde ein Ungleichgewicht zu Artikel 42c ELV, bei dem Fälligkeiten für vergleichsweise geringe Summen festgelegt werden. Auf das neue ELG ist das Subventionsgesetz anwendbar. In Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 des Subventionsgesetzes wird der höchstzulässige Prozentsatz für Vorschüsse auf 80 Prozent gesenkt.

Art. 42 Rückerstattung

Die Regelungen des Subventionsgesetzes genügen, so dass Absatz 2 aufgehoben werden kann. Diese Aufhebung führt auch zu einer Änderung der Sachüberschrift.

Gliederungstitel vor Art. 42a

Vgl. Erläuterungen zum Gliederungstitel vor Artikel 39 ELV

Einleitung zu Art. 42a – 42d

Die Beiträge des Bundes an die Verwaltungskosten

Neu beteiligt sich der Bund auch an den Verwaltungskosten für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen. An den Kosten beteiligt sich der

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