Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 88Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 1b Anrechenbare Einnahmen

Anpassung der Verweisungen in den Absätzen 1 und 3 an das totalrevidierte Gesetz.

Art. 1d Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung

Das Gesetz kennt bei der jährlichen Ergänzungsleistung keine Höchstgrenzen mehr. Daher ist dieser Artikel aufzuheben.

Art. 2 Geschiedene Personen

Die Regelung in Artikel 4 Absatz 2 ELG ist genügend. Daher kann diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden.

Art. 8 Kinder, die ausser Rechnung bleiben

Anpassung der Verweisung und der Terminologie in Absatz 2 an das totalrevidierte Gesetz.

Art. 14 Leistungen von Krankenversicherungen

Die Bestimmung stammt aus dem Jahr 1971. Gegenüber damals ist die Krankenversicherung heute obligatorisch. Ihre Leistungen werden als wiederkehrende Leistungen bei den Einnahmen angerechnet. Die Bestimmung kann aufgehoben werden.

Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden

Absatz 2 Buchstabe a: Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz.

Absatz 3: In der Invalidenversicherung sind die Werkstätten nicht mehr geregelt. Neu findet sich die Regelung im Bundesgesetz vom 6. Oktober 200637 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG). Die Verweisung wird entsprechend angepasst.

Art. 14b Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen

Buchstabe a: Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz.

Art. 15 Sonderfälle

Absatz 1: Die Invalidenversicherung kennt keine Werkstätten mehr. Die Regelung findet sich neu im IFEG. Daher wird nun auf das IFEG verwiesen. Der Begriff „Behinderte“ geht weiter als der Begriff „invalide Person“. Das IFEG ist auf invalide Personen anwendbar. Daher Einschränkung auf diese Personen.

Absatz 2: Die Anpassung von Artikel 15 an die Aufgabenteilung im Rahmen der kollektiven Leistungen bietet die Gelegenheit, diesen Absatz geschlechtsneutral auszugestalten.

35 SR 831.301

36 SR 101

37 BBl 2006 8385

38 Page 88 of 241