Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 89Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 15b Anrechnung der Hilflosenentschädigung
Das Gesetz gibt in Artikel 11 Absatz 4 dem Bundesrat die Kompetenz die Fälle zu bestimmen, in denen die Hilflosenentschädigungen (HE) der Sozialversicherungen (bisher nur diejenigen der AHV, IV und UV) als Einnahmen angerechnet werden. Daher wird neu auch die HE der Militärversicherung aufgeführt.
Der Pflegebeitrag nach Artikel 20 Absatz 1 IVG wurde mit der 4. IV-Revision aufgehoben. Versehentlich wurde Artikel 15b nicht angepasst. Das Versehen wird jetzt korrigiert.
Art. 16a Pauschale für Nebenkosten
Anpassung der Verweisung in Absatz 4 an das totalrevidierte Gesetz.
Art. 17 Bewertung des Vermögens
Anpassung der Verweisung in Absatz 5 an das totalrevidierte Gesetz.
Art. 17a Vermögensverzicht
Anpassung der Verweisung in Absatz 1 an das totalrevidierte Gesetz.
Art. 19 Vergütbare Kosten
Mit der NFA werden die Kantone für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zuständig. Nach Artikel 14 Absatz 2 ELG bezeichnen sie die Kosten, welche nach Artikel 14 Absatz 1 ELG vergütet werden können. Der Bundesrat hat in diesem Bereich keine Regelungskompetenz mehr, ausser derjenigen, die ihm in Artikel 14 Absatz 4 ELG ausdrücklich eingeräumt wird.
Art. 19a Vergütung bei einem Einnahmenüberschuss
Die Regelung findet sich in Artikel 14 Absatz 6 ELG und ist im Gegensatz zu heute zwingend. Zudem fehlt dem Bundesrat die Regelungskompetenz in diesem Bereich (vgl. Erläuterung zu Art. 19 ELV).
Art. 19b Erhöhung der Höchstbeträge
Der Bundesrat kann dies aufgrund der ausdrücklichen Delegation in Artikel 14 Absatz 4 ELG regeln. Die heutige Regelung wird unverändert übernommen. Lediglich die Verweisungen werden an das totalrevidierte Gesetz angepasst.
Art. 21 Beginn und Ende des Anspruchs
Der Artikel kann aufgehoben werden, weil sich die Regelung neu im Gesetz befindet (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 3 ELG).
Art. 23 Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen Anpassung der Verweisung in Absatz 3 an das totalrevidierte Gesetz.
Einleitung zu Art. 25a
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